Das steht im Kommentar zum RVG zu Nr. 3100 VV RVG.
"Der höchste Gegenstandswert während der Tätigkeit ist ausschlaggebend"
Geroldt/Schmidt/...
Streitwertfestsetzung Arbeitsrecht und Abrechnung
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Ok. Danke. Aber was heißt das dann genau wenn das hier der Fall ist ? Wie würde die Abrechnung dann aussehen?
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- Forenfachkraft
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Die Verfahrensgebühr aus dem höchsten Wert,
die Terminsgebühr, wenn wirklich entstanden, aus den 33.000,00 €
und die Einigungsgebühr aus den 33.000,00
Also so, wie du es selbst vorgeschlagen hast. Die Festsetzung für den Zeitraum bis 15.01. würde relevant werden, wenn bis dahin ein Termin stattgefunden hätte und danach lediglich ein schriftlicher Vergleich (ohne gerichtliche Protokollierung) geschlossen worden wäre. Dann nämlich könntest du die TG nur aus dem niedrigeren Betrag berechnen. Das ist hier laut deiner Schilderung aber nicht der Fall.
die Terminsgebühr, wenn wirklich entstanden, aus den 33.000,00 €
und die Einigungsgebühr aus den 33.000,00
Also so, wie du es selbst vorgeschlagen hast. Die Festsetzung für den Zeitraum bis 15.01. würde relevant werden, wenn bis dahin ein Termin stattgefunden hätte und danach lediglich ein schriftlicher Vergleich (ohne gerichtliche Protokollierung) geschlossen worden wäre. Dann nämlich könntest du die TG nur aus dem niedrigeren Betrag berechnen. Das ist hier laut deiner Schilderung aber nicht der Fall.
- Anahid
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Ihr seid aber doch auch nach dem 15.01.2015 noch tätig gewesen, oder? Wenn Ihr also zu dem Zeitpunkt, als der höhere Wert maßgeblich war, tätig gewesen seid, erhöht sich natürlich auch die VG auf den höheren Betrag.claudiwitten hat geschrieben:Und wo steht, dass man den höhreren Wert nimmt? Es ist ja bis zum 15.01.2015 ein Wert für die Klage auf € 22.000,00 angesetzt. Das war ja der wichtigste Teil meiner Frage.
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