Hi zusammen,
über die Suchfunktion habe ich leider nicht gefunden was ich suche, daher versuche ich es mal so. Folgender Sachverhalt:
Der Kläger arbeitete in Luxemburg und hält sich nun für berufsunfähig. Eine Behörde in Luxemburg hat per Beschluss in französischer Sprache festgestellt, dass eine Wiedereingliederung erfolglos war. Der Kläger hat diesen Beschluss vor Klageeinreichung in die deutsche Sprache übersetzen lassen und mit der Klageschrift vorgelegt.
Das Verfahren wurde nun durch Vergleich beendet, wonach die Kosten gequotelt wurden.
Mit dem vom Kläger nun eingereichten KFA macht dieser die Übersetzungskosten geltend unter Einreichung zweier Rechnungen. Die erste Rechnung bezieht sich auf die Übersetzung des Beschlusses. Die zweite Rechnung ist eine weitere Übersetzung. Allerdings wurde das übersetzte Dokument gem. meiner Aktenlage nicht in das Verfahren eingeführt.
Ich weiß, dass gem. Beschluss des OLG Celle vom 01.08.2008 Übersetzungskosten erstattungsfähig sind. Allerdings heißt es dort: "sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren". Meine Frage ist also, woher weiß der Kläger vor Klageeinreichung, ob die Übersetzung des luxemburgischen Beschlusses notwendig war? Und kann er Übersetzungskosten geltend machen für ein Dokument, welches dann nicht einmal im Verfahren vorgelegt wurde?
Bei Letzterem würde ich grundsätzlich erst einmal nein sagen. Wie seht ihr das?
Übersetzungskosten im KFA
- Anahid
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Dass Übersetzungskosten erstattungsfähig sind, heißt nicht, dass sie auch festsetzungsfähig sind. Wenn die Übersetzung des Dokuments vor Klageerhebung stattgefunden hat, dann handelt es sich nicht um Prozesskosten, sondern die Kosten hätten im Wege der Klage/Widerklage geltend gemacht werden müssen.
Soweit das zweite Dokument überhaupt nicht Verfahrensgegenstand geworden ist, sind natürlich auch die Übersetzungskosten nicht erstattungsfähig.
Soweit das zweite Dokument überhaupt nicht Verfahrensgegenstand geworden ist, sind natürlich auch die Übersetzungskosten nicht erstattungsfähig.
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