Kostenausgleichung im PKH-Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
DianaT
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#1

19.03.2015, 18:39

Hallo,

ich habe da mal eine Frage :kopfkratz

Folgender Fall:

Wir vertreten den Kläger in einem Prozess in dem PKH bewilligt wurde. Das Verfahren ist nun abgeschlossen, eingeklagt wurden 2500,00 Euro, Urteil lautet über 1500,00 Euro.

Kostengrundentscheidung lautet nun: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56% und die Beklagten als Gesamtschuldner 44% zu tragen.

Wie muss ich jetzt die Kosten beantragen?

Mache ich einen Kostenausgleichungsantrag nach § 106 ZPO (oder besser § 126 ZPO?) und parallel dazu einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse?

Wenn ja muss ich dann in dem Kostenantrag darauf hinweisen, dass ich die Festsetzung der PKH-Gebühren ebenfalls beantragt habe?

Muss ich überhaupt beide anträge gleichzeitig stellen oder nacheinander?

Ich hatte so einen Fall noch nicht, wir haben allgemein wenig PKH-Sachen.

Vielen Dank im Voraus! :thx



Schönen Abend allen

Diana
AndyK
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#2

19.03.2015, 19:25

Hallo,

ich mach das in einem Antrag und schreibe: „beantrage festzusetzen und auszugleichen“ und zitiere sowohl den § 11 wie auch den § 55 RVG, i. V. m. § 106 ZPO…und setze die Gebühren einmal an, die Quotelung überlasse ich der Rechtspflegerin ;)
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#3

19.03.2015, 20:46

Ich verstehe das Problem nicht - weshalb § 126 ZPO? Ein normaler KAA reicht doch, denn ihr habt die größere Quote zu tragen und seid daher zahlungspflichtig. Oder habt ihr so hohe Mehrkosten als die Gegenseite, dass trotzdem ein Erstattungsanspruch herauskommt?
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#4

20.03.2015, 08:37

Danke für die schnellen Antworten!
Wann nehme ich denn den §126 ZPO? Nur wenn wir komplett gewonnen haben oder auch dann wenn wir von der Gegenseite etwas zu bekommen haben?

Irgendwie tue ich mich damit schwer
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Liesel
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#5

20.03.2015, 10:14

Festsetzung nach 126 ZPO wird beantragt, wenn der Mandant PKH/VKH hat und ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht (vollständige Kostentragungspflicht bzw. höhere Quote zugunsten des Mandanten oder höhere Kosten des Mandanten).
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#6

20.03.2015, 10:21

Ööööööhhhmmmm - Liesel war schneller... :mrgreen:
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#7

20.03.2015, 20:24

Vielen Dank für Eure Antworten!

Ich bin sooooo froh, dass es so ein Forum gibt :yeah

:thx
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skugga
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#8

20.03.2015, 23:09

Öhm, nur mal so, auf die Gefahr hin, dass es schon spät ist und ich doof bin:

Streitwert 2.500,00 € - da würd ich bei bewilligter PKH doch einfach mal dieselbe abrechnen, da die ja nicht geringer sein dürfte als die Wahlanwaltskosten, und ganz geschmeidig abwarten, ob und bis die Gegenseite nen KAA stellt...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#9

21.03.2015, 06:44

Skuggalein, genau so sehe ich das auch. ;-)

Kostenfestsetzungsantrag gem. §§ 104, 106 ZPO (zusätzlich § 126 ZPO schadet nicht, geht halt ins Leere, wenn kein Erstattungsanspruch besteht) wird dann halt zusätzlich zu stellen sein, wenn das Gericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite mit der Aufforderung gem. § 106 ZPO übersendet.
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#10

21.03.2015, 17:41

Das ist auch nicht zu beanstanden. Ich hatte jetzt die SW-Grenze, ab der PKH- und WA-Vergütung auseinanderfallen, als bekannt vorausgesetzt. :roll:
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