Besprechung mit Richter außerhalb HV - Terminsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
SammyStar
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#1

17.03.2015, 16:54

Hallo!

Wenn der RA noch vor Beginn des bereits anberaumten HV-Termins (ein paar Tage vorher) auf Wunsch des Vorsitzenden zu einem Gespräch hinsichtlich eines evtl Deals zu dem Vorsitzenden kommt und dort mit ihm u StA über einen solchen Deal spricht, fällt dann eine TG an? Wenn ja, welche? Hatte ich noch nie...

Danke!
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#2

17.03.2015, 16:58

Nein, für solche Gespräche gibt es keine TG. Kann man höchstens über §14 bei der VG berücksichtigen.
SammyStar
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#3

17.03.2015, 17:01

Ah, ok. Gut zu wissen. Was ist mit den Fahrtkosten u Abwesenheitsgeld?
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#4

17.03.2015, 17:28

Die würde ich mit ansetzen. Ist das ne Pflichtverteidigung? Da geht natürlich §14 nicht. Kann man höchstens über Pauschgebühr nachdenken.
Helga
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#5

18.03.2015, 18:16

Hallo,-
wenn dann aber auf Grund des Gespräches kein HVT mehr statt findet, würde ich eine TG 4102 in Ansatz bringen. Zumindest versuchen.
RVG Kommentar Schneider /Wolf, 7. Auflage, Randziffern 9 und 10.

Schönen Abend noch Allseits.
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#6

18.03.2015, 18:26

Mit welcher Begründung? Kannst Du das kurz skizzieren? Und warum sollte keine HV stattfinden? Meinst Du eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren? Ich denke das steht bei §§202a, 212 StPO eher nicht zur Debatte.
Helga
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#7

19.03.2015, 11:57

Hallo,
ich habe den Post gerade nochmal gelesen. Da steht ja, dass das Gespräch ein paar Tage VOR dem HVT statt fand. Da würde ich die 4102 auf jeden Fall in Ansatz bringen. Ich meine, dass ergibt sich aus der Kommentierung zu 4102, dass man die nehmen kann.

Ich hatte den Post zunächst (wohl) zunächst nicht genau gelesen und dachte, nach dem Gespräch findet vielleicht - aus welchen Gründen auch immer - der Termin nicht mehr statt. Das ist hier ja nicht der Fall, da das Gespräch Tage vorher stattfand.
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#8

19.03.2015, 12:25

Helga hat geschrieben:Ich meine, dass ergibt sich aus der Kommentierung zu 4102, dass man die nehmen kann.

Nee, eben gerade nicht. Es gibt ein paar Entscheidungen von Obergerichten, die eine TG in diesen Fällen ablehnen, weil 4102 abschließend bestimmt, wann TGen anfallen sollen und für eine analoge Anwendung deshalb kein Raum sein soll. Bei Burhoff ist eine einzige Entscheidung vom AG Freiburg zu finden, die die 4102 zuspricht. Und darum wüsste ich gern nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung. Wenn da im Schneider/Wolf was steht, dann zitier doch bitte mal 1-2 Sätze.
Helga
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#9

19.03.2015, 18:28

Hallo,-
... dann schreibe ich jetzt mal aus dem genannten Kommentar die Randziffer (9),wobei "strittig" ja nicht bedeutet, dass es die Gebühr auf keinen Fall gibt:

"Strittig ist ebenfalls die Frage, ob eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den erforderlichen Umfang einer Hauptverhandlung nach § 202 a StPO anfällt."

Dann kommen ein *Hinweis auf diverse Nachweise, die ich jetzt nur bei Bedarf alle abschreibe.

"Bejahend: AG Freiburg AGS 2011, 69 = NJW Spezial 2011, 92 = RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123;
Verneinend: KGH AGS 2011,388 = RVGreport 2006, 151 = RVGreport 2012, 298;" und mehr.

Deswegen würde ich sie bei Gericht z.B. auf jeden Fall geltend machen. Wenn sie abgesetzt wird, würde ich mir die bejahenden Entscheidungen ausdrucken und mich damit näher beschäftigen. Ein Versuch ist es jedenfalls allemal wert. Ich habe ja von Anbeginn gesagt, dass ich "versuchen" würde, die Gebühr geltend zu machen. Und wenn es verschiedene Auffassungen gibt, würde ich mich immer der anschließen, die "gut" für den Geldbeutel meines Chefs ist.

Schönen Abend noch Allseits!
AndyK
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#10

19.03.2015, 18:45

Hallöchen,


ich hatte letztens ein Verfahren vor dem Kammergericht Berlin, wo eben auch vor den HVT`s ein Termin mit den Richtern und allen Verteidigern stattfand und habe daher auch versucht diesen Erörterungstermin über die 4102 abzurechnen, Meinung des Kammergerichts ist, dass dies aufgrund der ausschließenden Aufzählung in 4102 mit der Grundgebühr abgegolten sei….

Da in 4102 der Erörterungstermin nicht aufgeführt ist, habe ich auch kein RM eingelegt, da ich da zum einen nicht wirklich eine Erfolgschance sehe, da die Ausführungen des KG mehr als schlüssig waren und es im Hinblick auf die gesamten geltend gemachten Kosten (21 HVT`s) mein Chef auch verkraften kann auf diese 136,- € zu verzichten, alleine die 7001 machte schon das zehnfache...

Die Frage ob das „gut für den Geldbeutel Deins Chefs“ ist, später RM einzulegen, dürfte sicher auch im Zusammenhang mit der damit von Dir eingesetzten Arbeitszeit stehen
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