TG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blütenmeer
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#1

17.03.2015, 10:14

Wir haben MB gegen Schu beantragt und sodann den VB. Gegen den VB hat der Schu Einspruch eingelegt. GT wurde bestimmt. Ca. 3 Wochen vor dem Termin erkennt die Schu die Forderung an. Termin wird aufgehoben. Wir stellen Kostenantrag. Dieser ergeht per Beschluss. Also nehme ich beim Kostenfestsetzungsantrag keine TG? Beschluss geht ja nur, dass der Schu die weiteren Kosten zu tragen hat (und VB aufrecht ist). Oder doch TG da er ja anerkannt hat?
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#2

17.03.2015, 10:26

Beim Anerkenntnis gibt es eine TG. Warum das Gericht hier kein Anerkenntnisurteil erlassen hat, weiß ich nicht. Ich würde die TG abrechnen.
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Hühnerhaufen
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#3

17.03.2015, 10:26

Für das Anerkenntnis bekommst Du eine 1,2 Terminsgebühr.

Gruß
Hühnerhaufen
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#4

17.03.2015, 10:31

Danke sehr! Ich war und bin trotzdem irritiert. Nehme die TG mit rein
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#5

17.03.2015, 10:34

Seid ihr euch da so sicher? Gibt es für das Anerkenntnis oder für das Anerkenntnis-URTEIL (§ 307 ZPO) die TG? :kopfkratz
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#6

17.03.2015, 10:39

Was soll denn hier für ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn bereits ein VB existiert? Der Beklagte hätte nicht anerkennen, sondern den Einspruch zurücknehmen müssen.
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#7

17.03.2015, 10:56

:daumen
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#8

17.03.2015, 11:59

Sehe ich auch so. Ich denke, da gibt es keine TG.
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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