Selbständiges Beweisverfahren parallel zur Hauptsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andy66
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#1

10.03.2015, 16:23

Hallo meine Lieben,

dass die Verfahrensgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des folgenden Hauptsacheverfahrens anzurechnen ist, ist mir klar :lol:

Vorliegend hatte der Antragsteller im Beweisverfahren jedoch gleichzeitig einen Mahnbescheid über die Hauptforderung (Rückabwicklung aus Kfz-Kauf) beantragt - ihm saß wohl die Verjährung im Nacken. Das Beweisverfahren wurde letztlich nicht durchgeführt, da in der Hauptsache ein sofortiges Anerkenntnis erklärt wurde (mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hatte). Kostengrundentscheidung für das selbständige Beweisverfahren: Kosten trägt der Antragsteller.

Also, ganz genau ist es kein selbständiges Beweisverfahren mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren (= Anrechnung der Verfahrensgebühr Anm. 3 Abs. 5 VV RVG), sondern zwei nebeneinander laufende Verfahren. Damit sind hier die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach meiner Meinung nicht gegeben. Es ist übrigens hier wie beantragt ein KFB ergangen (ohne Anrechnung) und von der gegnerischen RS bereits bezahlt worden.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gibt zu diesem Sonderfall (wenn es denn einer ist) nix her, daher meine Bitte um Eure Meinung dazu.

Liebe Grüße, Andy
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Liesel
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#2

10.03.2015, 16:37

Es ist und bleibt doch aber trotzdem ein sBV. Dieses wurde wohl nur deswegen zurückgenommen, da in der Hauptsache ein Anerkenntnis erfolgte.

Was meinst du denn mit "nicht durchgeführt? Es muss ja anhängig gewesen sein, ansonsten gäbe es keine KGE hierfür.
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#3

10.03.2015, 16:45

Meiner Meinung nach wäre eine Anrechnung der VG aus dem sBV auf die VG des Hauptsacheverfahrens erforderlich gewesen, schon alleine aufgrund der Formulierung in Vorbm. 3 Abs. 5 VV-RVG:

"Soweit der Gegenstand eines sBV auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die VG des sBV auf die VG des Rechtszugs angerechnet."

Bei Euch waren sowohl Personen als auch Gegenstand des Verfahrens identisch (siehe <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>), auf einen zeitlichen Ablauf (Hauptsacheverfahren zeitlich nach sBV) kommt es meiner Ansicht erst gar nach nicht an. Vorbm. 3 Abs. 5 gibt keinerlei zeitliche Vorgaben (können daher auch parallel verlaufen).
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Andy66
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#4

10.03.2015, 17:03

@Liesel:
Es war zwar anhängig, es wurde aber durch einen Beschluss beendet, nachdem im Forderungsverfahren ein sofortiges Anerkenntnis erfolgt war.

Da war ich dann wohl ein bisserl zu spitzfindig :pfeif und werde wohl oder übel anrechnen müssen. Aber die PTU Nr. 7002 bleibt mir erhalten ...
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#5

10.03.2015, 17:18

Wirst Du wohl tun müssen. ;)
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