PKH altes RVG / Klage neues RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Bubi
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#1

03.03.2015, 19:08

Hallo Ihr lieben Helferlein,

habe beim Durchstöbern des Forums leider nicht das Passende gefunden.

Mandatserteilung im Juni 2013, Klageeinreichung nebst Antrag auf PKH im Juli 2013. Sozialgericht weist darauf hin, dass erst PKH entschieden wird, bevor die Klage rechtshängig werden kann.

PKH-Beschluss erst im August 2013, Richter schlägt Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand vor. Den stellen wir und wir reichen die Klage nochmal ein.

Klage wurde jetzt abgewiesen, nur so nebenbei.

Rechne ich nach altem oder neuem RVG ab? Ich bin so unsicher. Meine Meinung wäre, nach altem RVG, da der Auftrag für die Klage ja vor dem 01.08.2013 war. Aber wenn ja, wo finde ich das "schriftlich". Mein Chef will immer alles schwarz auf weiß von mir, vertraut mir da nicht.

Könnt Ihr mir helfen?

Ich sage schon mal :thx

Bubi
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#2

03.03.2015, 19:48

§ 60 RVG
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#3

04.03.2015, 11:25

Wenn der Klageauftrag PKH-bedingt war, gilt für den PKH-Antrag altes und für die Klage neues Recht.
Bubi
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#4

04.03.2015, 13:56

Jetzt verwirrst Du mich. Nach § 16 Abs. 2 ist PKH-Antrag und anschließendes Verfahren ein und dieselbe Angelegenheit. Und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gilt auch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zum Rechtszug des Verfahrens. :kopfkratz
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#5

04.03.2015, 14:10

Du hast den § 60 aber schon gelesen und weißt, was mit unbedingten Auftrag gemeint ist? :kopfkratz

Es kommt nicht nur darauf an, was ein Verfahren ist, sondern auch wann der unbedingte Auftrag für dieses Verfahren erteilt wurde. Wenn der Auftrag zur Klage nur unter der Bedingung der PKH-Bewilligung erteilt wurde, dann gilt das von AB gesagte. Wenn von der Auftrag von Anfang an auf Klage lautete, auch wenn es keine PKH gibt, dann gilt altes Recht für alle Gebühren.
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#6

05.03.2015, 11:38

:thx für Deine ausführliche Beratung. :oops: Manchmal stelle ich mich im Kostenrecht echt blöd an.
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