Hallo,
bitte steinigt mich nicht, wenn etwas falsch ist - dies ist mein erster Beitrag-
In der Suchfunktion habe ich geschaut abernichts gefunden.
Wir haben folgenden Fall:
Wir haben zwei Beklagte vertreten- Töchter des Klägers- die zweite Gerichtsverhandlung ist morgen.
Wir haben gestern Post bekommen, dass die Beklagte zu 2 den gesamten Anspruch des Klägers anerkannt hat. Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil. Die Mandantin zu zwei hat uns das Mandat entzogen(weil sie sich mit ihrer Schwester gestritten hatte)
FRAGE: Können wir einen Vergütungsfestsetzungsantrag stellen? Und wenn ja über wieviel über die 0,3 Erhöhung oder über 1,3 VG + 1,2 TG + Auslagen. Oder sollen wir auf das Schlussurteil warten. ( bei uns läuft die Zeit wegen der ZV )
Liebe Grüße aus Köln
Vergütungsfestsetzungsantrag § 11 RVG zwei Auftraggeber
- Tine Dea
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Einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG kannst du erst stellen, wenn die Vergütung fällig ist. Sofern ihr noch gar nichts abgerechnet habt, kannst du auch keinen entsprechenden Antrag stellen. Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 8 RVG...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Du musst dem Mdt. ja wenigstens erstmal die Chance geben, die Forderung freiwillig zu zahlen. Also erst die KR übersenden und wenn dann nicht gezahlt wird, kann man KFA nach § 11 machen.
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Hallo,-
und hinsichtlich der Höhe: Du schreibst ja, dass ein zweiter Termin ansteht. Also hat einer ja wohl schon stattgefunden.
Der KFA muss dann lauten auf 1,6 Verfahrensgebühr 3100, 1008 und 1,2 Terminsgebühr
über 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr besteht dann gesamtschuldnerische Haftung
und in Höhe von 0,3 besteht jeweils Einzelhaftung. (höchstens natürlich in Höhe der Gesamtrechnung, also nicht 2 die 0,3)
Ob letztendlich das so genau dann auch vom Rechtspfleger in de KFB aufgenommen wird....
Und die Rechnung an die Beiden würde ich über 1,6 nach 3100,1008 und 1,2 TG machen.
Eine Mdtin bekommt Original und eine bekommt eine als Zweitschrift deklarierte unterschriebene Rechnung jeweils mit dem Hinweis, wer in welcher Höhe für die Ausgleichung haftet.
Schönen Abend noch Allseits.
und hinsichtlich der Höhe: Du schreibst ja, dass ein zweiter Termin ansteht. Also hat einer ja wohl schon stattgefunden.
Der KFA muss dann lauten auf 1,6 Verfahrensgebühr 3100, 1008 und 1,2 Terminsgebühr
über 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr besteht dann gesamtschuldnerische Haftung
und in Höhe von 0,3 besteht jeweils Einzelhaftung. (höchstens natürlich in Höhe der Gesamtrechnung, also nicht 2 die 0,3)
Ob letztendlich das so genau dann auch vom Rechtspfleger in de KFB aufgenommen wird....
Und die Rechnung an die Beiden würde ich über 1,6 nach 3100,1008 und 1,2 TG machen.
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Schönen Abend noch Allseits.
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn er vernünftig arbeitet, selbstverständlich!Helga hat geschrieben: Ob letztendlich das so genau dann auch vom Rechtspfleger in de KFB aufgenommen wird....
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~ Grüßle ~
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