Abrechnung Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Rehlein87

#1

11.02.2015, 10:54

Hallo zusammen, es geht um folgendes:
Wir haben unseren Mandanten in einer außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Kündigung) vertreten. Die Parteien haben sodann eine Vereinbarung zur Abgeltung etwaig noch bestehender Ansprüche geschlossen, u. a. eine Zahlung von ca. EUR 5.000) Jetzt soll ich die Angelegenheit abrechnen:
Mein Vorschlag wäre nun:
Streitwert: dreifaches Bruttomonatsgehalt oder doch die Abgeltungszahlung (??)
1,3 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr.

Ist das so richtig?
Danke schon mal für die schnellen Antworten!
LG :wink1
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

11.02.2015, 11:16

Was ist denn in der Abgeltungszahlung drin? Lohnansprüche?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Rehlein87

#3

16.02.2015, 12:49

Nein diese sind darin nicht enthalten. Es handelt sich um ausstehende Ansprüche aus Fortbildungskosten etc.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

16.02.2015, 13:44

Wenn sich in der Vereinbarung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit verglichen wurde, würde ich das dreifache monatliche Bruttoeinkommen zuzügl. der Abgeltungszahlung (bzw. der geforderten Zahlungen auf diese Ansprüche) nehmen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Rehlein87

#5

27.02.2015, 16:25

Hallo habe hierzu noch eine kurze Frage:
Wo finde ich denn die Vorschrift, dass sich bei einer Kündigung der Gegenstandswert nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt berechnet?
LG
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

27.02.2015, 16:30

42 Abs. 2 GKG
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten