außergerichtlich + gerichtlich Kore

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pirlanta
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#1

26.02.2015, 11:39

Hallo Ihr Lieben,

Erst einmal habe ich eine Frage zu dem Gegenstandswert? Es geht darum das wir unseren Mandanten vertreten haben in einer Mieterhöhungsangelegenheit... haben Widerspruch eingeleget, Klage ect. bis wir zum Schluss einen Beschluss mit einem Gegenstandswert bekommen haben in Höhe von 423 €!

Aber muss ich nicht dann die Nettokaltmiete mal 12 nehmen? damit ich meinen Gegenstandswert für meine außergerichtliche Tätigekeit berechnen kann oder muss ich die 423 Euro nehmen? was im Beschluss besteht ? bzw. für beide dann gerichtlich und außergerichtlich??

außergerichtliche Tätigkeit hätte ich ya ganz normal nach dem
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
Post und Tele
19 UST Nr. 7008
Summe

berechnet... dann ging es zu dem gerichtlichen Verfahren da habe ich es berechnet
1,3 Verfahrensgebühr
angerechnet 0,65
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr weil es zu einem Vergleich kam
Post u Tele
19% UST
Summe

Ist das Richtig??

Danke im Voraus
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Whoville
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#2

26.02.2015, 11:46

Bei dem Mieterhöhungsrechtsstreit ist der 12-fache Wert des Mieterhöhungsverlangens maßgeblich (sprich was mehr gezahlt werden soll). § 41 GKG. Kommt das mit dem Streitwertbeschluss hin? Der Jahreswert der Miete ist bei einer Kündigung maßgeblich.
Wenn es außergerichtlich auch nur um die Mieterhöhung ging, ist der Wert auch maßgeblich. Deine Rechnung ist ok.
Zuletzt geändert von Whoville am 26.02.2015, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
pirlanta
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#3

26.02.2015, 11:48

Also berechne ich die Nettokaltmiete mal 12 oder nehme ich den Gegenstandswert von dem Beschluss?
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Tine Dea
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#4

26.02.2015, 11:53

Du nimmst die Differenz zwischen der Miete, die bisher gezahlt wurde, und was nach Erhöhung gezahlt werden soll, und das mal 12.
Als Beispiel:
Bisher gezahlt 300,00 €, nach Mieterhöhung sollen 325,00 € gezahlt werden. Dein Gegenstandswert wäre dann 325,00 € - 300,00 € = 25,00 € x 12 = 300,00 €.
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#5

26.02.2015, 11:53

pirlanta hat geschrieben:Also berechne ich die Nettokaltmiete mal 12
nein:
Whoville hat geschrieben:Mieterhöhungsrechtsstreit ist der 12-fache Wert des Mieterhöhungsverlangens maßgeblich (sprich was mehr gezahlt werden soll). § 41 GKG.
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pirlanta
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#6

26.02.2015, 12:12

Danke :)
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