Gebühr 2300 VV RVG oder 2301 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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katinka1
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#1

18.02.2015, 11:48

Hallo,

bei unseren formularmäßigen Mahnschreiben mit denen wir offene Rechnungen bei den Schuldnern anmahnen, nehmen wir eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG.

Jetzt habe ich so einen "Schlaumeier" von Schuldner der diese Gebühr nicht bezahlen will und darauf hinweist, dass es sich ja um ein Schreiben einfacher Art handelt und eine 0,3 Gebühr dafür ausreichend ist.

Wie argumentiert ihr in so einem Fall??

Bei so viel Frechheit bin ich echt platt!!

Viele Grüße
sansibar
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#2

18.02.2015, 11:58

Darüber kann man durchaus streiten und tut es auch: Wenn das Mahnschreiben formularmäßig und vollkommen ohne rechtliche Ausführungen ist, kriegt man im Streitfall ggf. auch nur 0,3 durch.
Grüße - sansibar
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Pitt
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#3

18.02.2015, 12:23

Grundsätzlich richtet sich die Gebühr zwar nach dem Auftrag, aber bzgl. der Frage, in welcher Höhe die Gebühr auch von der Gegenseite zu erstatten ist, stimme ich sansibar zu. Es gibt da z. B. eine Entscheidung vom AG Meldorf aus 2011 (Az. 81 C 1441/10), wonach der Proz.-Bev. des Gläubigers nur eine 0,3 Gebühr vom Schuldner verlangen kann, wenn dieser bereits auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert insbesondere keine Einwände erhoben hat. Nach Auffassung des Gerichts ist dann eine weitere außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch den Prozessbevollmächtigten nicht sinnvoll.
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Isis90
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#4

18.02.2015, 12:42

Wir hatten auch Ende letzten Jahres solch einen Schlaumeier. Der meinte zusätzlich noch, dass die Forderung unserer Mandantschaft aus dem Jahr 2014 bereits verjährt sei :lolaway

Unsere Rechtsanwältin, die die Forderungsangelegenheiten bearbeitet meinte dann, das die 1,3 zumindest dann auf jeden Fall gerechtfertigt ist, wenn man sich noch weiter mit dem Schuldner auseinandersetzen muss.
I tried to act normal...
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