Strafverfahren: Verbindung zwischen Berufung und I. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sabi6780
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#1

17.02.2015, 15:30

Hallo zusammen,

brauche dringend eure Hilfe! :kopfkratz

Wer von euch macht Strafverfahren und kann mir bei der Abrechnung helfen?

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ich habe einen "Wiederholungstäter" und deshalb mehrere laufende Verfahren gegen ihn. Deshalb wurden einzelne Verfahren verbunden. Soweit so gut. Hatte man alles schon.
Jetzt aber habe ich ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht und ein Hauptverfahren (eigentlich Jugendstrafkammer Amtsgericht), welche miteinander verbunden worden sind. Zu dem Hauptverfahren vom Jugendschöffengericht gehören insgesamt 6 Anklagen.

Es ist ein Beschluss des Landgerichtes ergangen, in dem es wie folgt heißt:
"Die Verfahren sowie das Berufungsverfahren Az 8 Ns...... werden zur insgesamt erstinstanzlichen gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Sache 8 KLs..... führt."

Ich hatte hier natürlich schon häufiger Verfahren, die miteinander verbunden wurden. Aber noch nie eine Berufungssache mit einer erstinstanzlichen Angelegenheit.
Zum Berufungsaktenzeichen ist vorher eine Ladung eingegangen mit 7 Terminen. In diesen Terminen ist auch die erstinstanzliche Sache mitverhandelt worden.

Meine Frage lautet nun:

Wie rechne ich ab? Das Berufungsverfahren habe ich gerade fertig inkl. Termine. Aber wie rechne ich das erstinstanzliche Verfahren ab? Darf ich da auch Terminsgebühren geltend machen (VV 4118 RVG)?

Wer kennt sich aus und kann mir behilflich sein?

Viele Grüße, Sabi
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Adora Belle
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#2

17.02.2015, 16:08

Sabi6780 hat geschrieben:Wer von euch macht Strafverfahren und kann mir bei der Abrechnung helfen?

Jo, und nee. Hatte ich so noch nicht, das dürfte auch eine Exoten-Konstellation sein. Sehe ich das richtig, dass das erstinstanzliche Verfahren führt? Dann sind nach der Verbindung nur noch in diesem Verfahren Gebühren entstanden, die Berufung kannst Du nur bis zur Verbindung gesondert abrechnen.

Ich würde an Deiner Stelle den Sachverhalt mal bei Burhoff einstellen.
Sabi6780
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#3

18.02.2015, 11:38

Wie gesagt im Bechluss steht: Die Verfahren sowie das Berufungsverfahren Az 8 Ns...... werden zur insgesamt erstinstanzlichen gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Sache 8 KLs..... führt.

Wir sind hier alle nicht ganz sicher (inkl. der Anwalt selbst) was genau das zu bedeuten hat. Klingt aber irgendwie für mich so, als wenn du Recht haben könntest und die erstinstanzliche Angelegenheit mit den Terminen abgerechnet werden kann.

Danke für den Tipp mit Burhoff. Bin da bisher noch nicht angemeldet. Sollte ich mal tun.

Falls noch irgendwer anders hier eine Idee hat, bin für alles dankbar!! :thx
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