Hallo,
eine Frage zum folgenden als Beispiel aufgeführten Fall:
Außergerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 €
(RA behält sich die Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldbetrages in einem gerichtlichen Verfahren vor, Mitteilung an Gegner).
Im gerichtlichen Verfahren wird dann ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250.000,00 € geltend gemacht.
Wird die Höhe der Geschäftsgebühr durch diese Erhöhung noch beeinflusst, also Abrechnung der GG aus 250.000,00 €, oder bleibt es bei der Berechnung der GG aus 200.000,00 €?
Vielen Dank im Voraus!
Schmerzensgeld, außergerichtl. und gerichtl. GW
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Außergerichtlich wurden 20.000,00 Euro gefordert, daher kann auch nur die GeschG aus diesem Wert anfallen. Der Vorbehalt einer höheren Forderung für den Fall des Klageverfahrens ist für die außergerichtlichen Gebühren nicht werterhöhend.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)