KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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dasydasy
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#1

13.02.2015, 18:02

Hey Ihr lieben,

ich weiß es ist schon Feierabendzeit aber ja wir arbeiten noch bis 19 Uhr :(. Folgendes wir haben für unsere Mdtin. Widerspruch gegen ein MB eingelegt, es ging ins streitige Verfahren etc...

URTEIL

Die Beklagte ( wir ) wird verurteilt........ zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten besteht mangels substantiierten Vortrages und schlüssigen Verzugsbeginn vor Rechtshängigkeit ebenfalls nicht.

So nun meine Frage :) ich soll einen KFA machen mich irritiert der letzte Satz im Urteil
habe nun KFA § 103 vorbereitet

3100
3104
7002
+ 19%

ich überlege aber noch die 3307 bzgl. des Widerspruchs aufzunehmen, bin mir aber nicht so sicher wegen dem letzten Satz. Aber eigentl. ist es ja nicht vorgerichtlich.
tiko73

#2

13.02.2015, 18:17

Auf jeden Fall die 3307 mit rein. Sie wird zwar angerechnet, aber die AP bleibt bestehen :-)
Wie du richtig erkannt hast, ist die 3307 nicht vorgerichtlich. Eine vorgerichtliche Gebühr wäre die z.B. die 2300.

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#3

13.02.2015, 18:23

Der letzte Satz betrifft euch als Beklagtenseite überhaupt nicht. Du kannst Deinen KFA wie beabsichtigt einreichen unter Beachtung der Aussage von tiko.
~ Grüßle ~
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dasydasy
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#4

13.02.2015, 18:53

Ich danke euch :D
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