Terminsgebühr - Vergleichsmehrwert - RSV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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stff
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#1

10.02.2015, 12:34

Es dauert nicht mehr lange, dann verzweifle ich mit den RSV'en!
Es wird seitens der RSV in einer Arbeitsrechtssache mal wieder Zahlung verweigert, folgender Sachverhalt:

- Klage eingereicht wg. Kündigung (+ Weiterbeschäftigungsantrag),
- Termin seitens des ArbG wird anberaumt,
- Beklagte beantragt Klagabweisung,
- ArbG macht schriftlichen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien angenommen wird,
- ArbG beschließt nach § 278 VI ZPO das Zustandekommen des Vergleichs
- SW-Festsetzung: Klage € 4434,78, Vgl. übersteigt um € 1478,26.

Meine Rg.:

1,3 VG 3100 (4434,78)
0,8 VG 3101 (1478,26)
-- ermäßigt gem. § 15 III (1,3 aus 5913,04)

1,2 TG 3104 (5913,04)

1,0 EG 1003 (4434,78)
1,5 EG 1000 (1478,26)
-- geprüft gem. § 15 III (1,5 aus 5913,04)

EINWAND DER RSV;

Die Terminsgebühr entsteht NICHT auf den Gesamtwert, sondern lediglich auf den Wert 4434,78!

Sollten die etwa Recht behalten?!
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niva
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#2

10.02.2015, 12:37

nach deiner Sachverhaltsschilderung haben die Recht.
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Liesel
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#3

10.02.2015, 12:37

Die bloße Protokollierung löst keine TG aus.
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stff
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#4

10.02.2015, 12:40

Ich hab mittlerweile schon sooooo viel gelesen, das verwirrt irgendwann =)

Da wird der Chef aber nicht erfreut sein... :(
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alraune
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#5

10.02.2015, 13:02

Hier eine andere Auffassung:

"Wird in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet, so erhält der bevollmächtigte Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (a.F.). Hierbei fällt die Terminsgebühr, wenn in den Vergleich nciht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind, grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an.""

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2009 - 9 W 340/09, AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188
Helga
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#6

11.02.2015, 19:03

Hallo,-
ich meine, es gibt die TG nach dem vollen Wert.
Zumindest gegenueber Mdt.
Inwieweit der Mdt. einen Freistellungsanspruch gegenueber seiner RSV hat, haengt von der Kostendeckungszusage av.
Wenn diese fuer den Mehrvergleich nicht eingeholt wurde und auch nicht nachtraeglich erteilt wird, wird der Mdt. einen Tei tragen muessen. Hier waere ein Widerrufsvergleich sicher angebracht gewesen um noch Kostendeckung einzuholen.
Und TG ohne mV gibt es in mehreren Faellen.
495 a ZPO (weniger als 600€)
128 Abs. 2
307 S.2
278 Abs.6
Immer sehen, was im Protokoll steht.
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