Hatte bisher immer nur Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, wo ich dann die Hälfte des Grundstückswertes als SW angesetzt hab, jetzt hab ich folgende Sache.
Unsere Mandanten sind Eheleute und Schuldner. Es wurde ein Versteigerungsverfahren eingeleitet. Wert vom Haus beträgt 110.000 €.
was nehm ich denn jetzt als SW? die 110.000 € und eine 0,4 VG + Erhöhung wegen 2 AG also 0,7 VG.
denk ich da richtig?
Fand das irgendwie logisch, wenn ich mir so den § 26 RVG anschaue, aber vielleicht ist meine Logik auch total unlogisch
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lg Tine