Anrechnung Beratungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adelia
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#1

11.02.2015, 09:29

Hey,

wir haben unsere Mandantin im Mietrecht bezüglich der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel sowie Renovierungsfristen beraten. Laut Mitteilung meines Anwalts hat die Mandantin auch nachgefragt, ob Sie Kosten für eine Erneuerung einer Badewanne übernehmen muss (habe ich erst jetzt erfahren).

Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Beratung erteilt und wir haben eine Erstberatungsgebühr von 190,00 EUR netto abgerechnet.

Nach ungefähr vier Monaten kam dann die Mandantin auf einmal mit der Kautionsabrechnung, worin die Badewanne zu teuer angesetzt wurde (Abzug neu zu alt nicht vorgenommen) und die Kosten für das Entfernen von Fliesen in Abzug gebracht wurden. Daraufhin haben wir die Gegenseite angeschrieben und den Abzug für die Badewanne neu berechnet und mitgeteilt, was unsere Mandantin für Kosten an den Vermieter zahlt.

Wir haben daraufhin Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit erhalten. Meines Erachtens ist die erhaltene Erstberatungsgebühr nicht auf die außergerichtliche Tätigkeit anzurechnen. Sehe ich das richtig so? Bzw. wenn dann wäre die Erstberatungsgebühr nur zu einem geringen Teil anzurechnen.
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Tine Dea
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#2

11.02.2015, 09:34

Die Frage wäre hier, für welche Tätigkeit ihr die Erstberatungsgebühr abgerechnet habt. Nach § 34 Abs. 2 RVG ist die erhaltene Gebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Beratung steht, anzurechnen.

Wenn ihr die Beratung ausschließlich wegen der Schönheitsreparaturenklausel und Renovierungsfristen abgerechnet habt, dann dürfte keine Anrechnung vorzunehmen sein. Ist aber die Nachfrage der Mandantin wegen der Badewanne mit als Beratung abgerechnet worden, so muss auch die Anrechnung vorgenommen werden...
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Adelia
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#3

11.02.2015, 09:41

Naja also Anfrage an RSV lautete Schönheitsreparaturenklausel, Renovierungsfristen, etc. und anliegend Stellungnahme an Mdt. In der Stellungnahme ging es um die Klausel, Fristen, Übernahme der Wohnung im unrenovierten Zustand, Fußböden und Beschädigungen an Türen. Es gibt ein einzelnen Satz: Schäden, die durch einmalige Einwirkung entstanden sind - hier wohl Schaden an Badewanne - sollte über Haftpflichtversicherung geklärt werden.

In dem "neuen" Auftrag ging es ja jetzt eigentlich, dass sie mit der Kautionsabrechnung nicht einverstanden ist und sie mehr Kaution zurückhaben will - aufgrund der Falschberechnung des Abzugs.
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#4

11.02.2015, 09:47

Die Beanstandung der Kautionsabrechnung hat ja an sich nichts mit der vorherigen Tätigkeit zu tun. Also würde ich ohne Anrechnung der Beratung abrechnen...
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