Hallöchen,
wir haben hier folgenden Fall:
Insolvenzverwalter hat PKH-Antrag bzgl. Klage gegen unseren Mandanten gestellt.
Unser Mandant hat vor Klagezustellung gezahlt.
Insolvenzverwalter schreibt nun, ihm steht Vergütung gem. Nr. 3335 VV RVG zu (wegen Fertigung der Klageschrift und des PKH-Gesuchs).
Er hätte zumindest einen Ersatzanspruch nach Verzugsgrundsätzen §§ 280, 286 BGB.
Ist das so?
Ich dachte, im PKH-Bewilligungsverfahren müssen weder Kläger noch Beklagter dem jeweils anderen Kosten erstatten?
Gibt es dazu evtl. einen §§ oder eine einschlägige Gerichtsentscheidung?
Danke vorab!!
Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren
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Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist ).
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schon erledigt
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komisch.. jetzt aber.
- Liesel
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118 Abs. 1 S. 3 ZPO
Ersatzanspruch aus Verzug ist allerdings durchaus möglich.
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mh,... wo ist da der unterschied? ich meine man klagt ja nicht ohne verzug, oder?
gibt's da auch ne Vorschrift für? bin so ratlos heute.
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- Liesel
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Die Vorschriften hierzu hat der gegnerische Anwalt doch bereits mitgeteilt.
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und die hebeln dann § 118 aus? das ergibt sich mir daraus halt nicht.. deshalb fragte ich.
- Liesel
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Verzugsschaden ist eine andere Anspruchsgrundlage. Selbst wenn - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, kann ein Schadensersatzanspruch aus Verzug trotzdem bestehen.
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