Hallo,
ich habe hier eine Akte wo wir jetzt außergerichtlich die Gegenseite angeschrieben hatten. Ich erkläre mal kurz den Sachverhalt:
Wir haben die Mdtin bereits im Trennungsunterhaltsverfahren vertreten. Das ist soweit alles gerichtlich geregelt. Dann haben wir die Scheidung eingereicht und hier auch schon einen VKH-Vorschuss abgerechnet. Jetzt habe ich eine weitere Akte angelegt weil unsere Mdtin hinsichtlich des VA's (beide Parteien sind bereits Rentner) ausgleichspflichtig wäre, wir aber für unsere Mandantin auch nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend machen würden. Wir haben der Gegenseite einen wechselseitigen Verzicht vorgeschlagen. Meine Chefin meinte jetzt, dass ich den GW mal berechnen und mit der Mdtin außergerichtlich abrechnen soll. Kann mir 1. jemand sagen welchen GW ich für den Verzicht auf VA und für nachehelichen Ehegattenunterhalt nehme bzw. will meine Chefin, dass ich die beiden Streitwerte addiere und außergerichtlich mit der Mdtin abrechne. Aber muss ich für den Verzicht auf den VA nicht eine Abrechnung in der Scheidungsakte machen bzw. habe ich da ja sogar schon fürs gerichtliche Verfahren einen Vorschuss mit dem Gericht abgerechnet. Wenn dann darf ich doch auch nur anteilig abrechnen oder?
Ich hoffe jemand versteht meine Problematik...
Abrechnung Verzicht VA und nachehel EU
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Ich verstehe Deine Problematik. Aber wie Du schon selbst sagst, ist VA eine Folgesache der Scheidung (was der nacheheliche Unterhalt übrigens auch sein kann). Entsprechend wären die Streitwerte zusammenzurechnen.
Davon abgesehen, hast Du uns keinerlei Anhaltspunkte gegeben, um Dir auch nur annähernd einen Streitwert für VA oder Unterhalt zu nennen. VA berechnet sich der Streitwert nach §§ 44 Abs. 2 S. 2, 50 FamGKG. Er beträgt mindestens 1.000 € und beim nachehelichen Unterhalt ist der Jahreswert des Unterhaltsbetrags maßgebend (§ 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamGKG).
Davon abgesehen, hast Du uns keinerlei Anhaltspunkte gegeben, um Dir auch nur annähernd einen Streitwert für VA oder Unterhalt zu nennen. VA berechnet sich der Streitwert nach §§ 44 Abs. 2 S. 2, 50 FamGKG. Er beträgt mindestens 1.000 € und beim nachehelichen Unterhalt ist der Jahreswert des Unterhaltsbetrags maßgebend (§ 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamGKG).
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Ja ich würde die Beträge jetzt auch addieren aber meine Frage war, dass ich doch keine 1,3 Geschäftsgebühr jetzt abrechnen kann wenn wir im Scheidungsverfahren bereits über VKH eine 1,3 Verfahrensgebühr abgerechnet haben.
Ich habe mich wohl etwas komisch ausgedrückt. Wollte wissen den wieviel fachen Wert ich bei einem Ausschluss nehmen muss. Die einzelnen monatlichen Werte die unsere Mdtin an den Gegner wegen dem VA bzw. der Gegner an unsere Mdtin wegen dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen müssten weiß ich. Wusste nur nicht, ob man das bei Ausschlussachen nur x12 nimmt oder ob man den Betrag dann auf mehrere Jahre oder so nimmt.
Ich habe mich wohl etwas komisch ausgedrückt. Wollte wissen den wieviel fachen Wert ich bei einem Ausschluss nehmen muss. Die einzelnen monatlichen Werte die unsere Mdtin an den Gegner wegen dem VA bzw. der Gegner an unsere Mdtin wegen dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen müssten weiß ich. Wusste nur nicht, ob man das bei Ausschlussachen nur x12 nimmt oder ob man den Betrag dann auf mehrere Jahre oder so nimmt.
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im Scheidungsverfahren hast du, wie du schon schreibst, eine Verfahrensgebühr und für nachehelichen EU und VA eine Geschäftsgebühr.Naturini hat geschrieben:Ja ich würde die Beträge jetzt auch addieren aber meine Frage war, dass ich doch keine 1,3 Geschäftsgebühr jetzt abrechnen kann wenn wir im Scheidungsverfahren bereits über VKH eine 1,3 Verfahrensgebühr abgerechnet haben.
du bekommst ja für die Scheidung auch keine Geschäftsgebühr und eine Anrechung musst du auch nur insoweit berücksichtigen, wie es wirklich eine Folgesache ist und das dürfte ja nur beim VA der Fall sein. wobei ich mich grade frage: haben wir jetzt nicht einen schuldrechtlichen VA, da die Parteien schon Rentner sind oder schmeiße ich so früh am morgen noch was durcheinander?
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Der VA ist bereits anhängig. Daher kann hierfür keine GeschG mehr anfallen. Ein Verzicht müßte zudem gerichtlich protokolliert werden, damit dieser wirksam ist.
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