Guten morgen Ihr Lieben,
ich stehe grade etwas auf den Schlauch und brauche Eure Hilfe.
Wir haben die Gegenseite zur Zahlung außergerichtlich aufgefordert.
Nach Nichtzahlung haben wir für Mandanten Mahnbescheid beantragt, gegen diesen hat nunmehr die Gegenseite Widerspruch eingelegt.
Nun soll ich die Anspruchsbegründung fertig machen. Leider haben wir das hier nicht so oft.
Wie formuliere ich das mit den außergerichtlichen Kosten, also der Geschäftsgebühr?
Kann mir eventuell jemand ein Muster schicken?
Vielen Dank schon mal.
Geschäftsgebühr in Anspruchsbegründung Formulierung
- Tine Dea
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Guten Morgen!
Also ich schreibe das in etwa immer so:
Bei den als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich um den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr des Unterzeichners gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG.
Der Unterzeichner war vom Kläger zunächst beauftragt worden, seine Interessen außergerichtlich wahrzunehmen. Er hat sich deshalb mit Schreiben vom _____________ (Anlage K__) an die Beklagte gewandt.
Durch dieses Schreiben entstand beim Unterzeichner eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines Satzes von 1,3.
Der Kläger hat somit folgende Kosten an den Unterzeichner gezahlt:
1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG €
Gesamtsumme €
Auf den Betrag von ______ € hat der Kläger auf Grund der mit seiner Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von ______ €, seine Rechtsschutzversicherung in Höhe von _____ € gezahlt.
Diese Gebühr hat die Beklagte brutto zu erstatten, da der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird bei der Kostenfestsetzung erfolgen.
Also ich schreibe das in etwa immer so:
Bei den als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich um den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr des Unterzeichners gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG.
Der Unterzeichner war vom Kläger zunächst beauftragt worden, seine Interessen außergerichtlich wahrzunehmen. Er hat sich deshalb mit Schreiben vom _____________ (Anlage K__) an die Beklagte gewandt.
Durch dieses Schreiben entstand beim Unterzeichner eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines Satzes von 1,3.
Der Kläger hat somit folgende Kosten an den Unterzeichner gezahlt:
1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG €
Gesamtsumme €
Auf den Betrag von ______ € hat der Kläger auf Grund der mit seiner Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von ______ €, seine Rechtsschutzversicherung in Höhe von _____ € gezahlt.
Diese Gebühr hat die Beklagte brutto zu erstatten, da der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird bei der Kostenfestsetzung erfolgen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Unsere Formulierung:
Darüber hinaus schuldet der Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, die sich auf ... € brutto belaufen; die Klägerin ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zur Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Kostenberechnung des anwaltlichen Mahnschreibens vom ... (Anlage Nr.) verwiesen. Auch hierauf schuldet der Beklagte der Klägerin ab dem ... Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, da er innerhalb der gesetzten Frist auch die vorgerichtlichen Kosten nicht ausgeglichen hat.
Darüber hinaus schuldet der Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, die sich auf ... € brutto belaufen; die Klägerin ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zur Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Kostenberechnung des anwaltlichen Mahnschreibens vom ... (Anlage Nr.) verwiesen. Auch hierauf schuldet der Beklagte der Klägerin ab dem ... Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, da er innerhalb der gesetzten Frist auch die vorgerichtlichen Kosten nicht ausgeglichen hat.