Bitte um Hilfe.
Folgendes:
1) KFB gegen eigene Partei (§ 11 RVG), datiert vom 18.02.2008, liegt vor, aus dem ich nun die ZV betreiben (lassen) soll.
Letzte und einzigste Vollstreckungshandlung: Vollstreckungsandrohung vom 30.12.2008 - fruchtlos.
Kann ich nun beim ZV-Auftrag Gebühren nach dem neuen Recht berechnen oder muss ich das alte RVG-Recht zugrunde legen?
2) wir haben zu diesem Zwecke eine Online-Anfrage beim Vollstreckungsportal gemacht, um herauszufinden, ob der Schuldner bisher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, also ob er sich im Schuldnerverzeichnis befindet. Hierfür haben wir Kosten i.H.v. 4,50 € verauslagt. Kann ich diese Kosten einfach im Forderungskonto, welches dem ZV-Auftrag zugrunde liegt, einbuchen, also in dem Auftrag verlangen?
Danke im Voraus
Altes o. neues RVG-Recht?
- Pepples
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1) neues Recht: Jede ZV-Handlung ist eine neue Angelegenheit
2) Ja, sind ja Kosten der Zwangsvollstreckung.
2) Ja, sind ja Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Vielen Dank
Achso, wenn wir schon dabei sind^^
Die Kosten der Vollstreckungsandrohung von 2008 - kann ich die in dem Auftrag jetzt auch berücksichtigen oder wird die Verfahrensgebühr 3309 von damals auf die jetzt entstehende Verfahrensgebühr, die ja durch das neue Recht einen höheren Betrag hat und außerdem durch die weitergelaufenen Zinsen aus einem höheren Gegenstandswert berechnet werden, angerechnet?
Achso, wenn wir schon dabei sind^^
Die Kosten der Vollstreckungsandrohung von 2008 - kann ich die in dem Auftrag jetzt auch berücksichtigen oder wird die Verfahrensgebühr 3309 von damals auf die jetzt entstehende Verfahrensgebühr, die ja durch das neue Recht einen höheren Betrag hat und außerdem durch die weitergelaufenen Zinsen aus einem höheren Gegenstandswert berechnet werden, angerechnet?
- Tine Dea
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Ich denke hier dürfte § 15 Abs. 5 RVG greifen. Es sind mehr als zwei Kalenderjahre vergangen, demnach dürfte es als neue Angelegenheit angesehen werden und eine Anrechnung dürfte danach nicht stattfinden...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Stimmt.. das müsste eigentlich passen
Aber da steht "wird der RA beauftragt..."
In diesem Falle handelt der RA ja in eigenem Interesse und zwar GEGEN seinen Mandanten(Auftraggeber).. hmm:P
Ich weiß auch nicht
Aber da steht "wird der RA beauftragt..."
In diesem Falle handelt der RA ja in eigenem Interesse und zwar GEGEN seinen Mandanten(Auftraggeber).. hmm:P
Ich weiß auch nicht
- Tine Dea
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Mit der Titulierung hätte jedoch auch ein Kollege beauftragt werden können... Insofern denke ich schon, dass das gehen dürfte. Und im Mahnverfahren erhält der RA, der seinen eigenen Anspruch gegen den Mandanten geltend macht, auch die RA-Gebühren für das Mahnverfahren. Warum sollte das also dann bei der ZV aus einem KFB nach § 11 RVG anders sein?
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- Liesel
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Der RA vertritt sich (auch) in der ZV selbst und kann daher die anfallenden (Netto-)Gebühren geltend machen.
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