Beschwerde in Strafvollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lessica1991
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#1

05.12.2014, 09:40

Habe eine Strafsache, wo ich nicht genau weiß wie die Abrechnung auszusehen ist.
Wir sind direkt erst ab Strafvollstreckung beigeordnet worden.
Es fand gleich ein Termin statt. Danach erging Beschluss Anordnung Führungsaufsicht, Wohnsitz suchen unter genauer Adresse, einmal im Monat Bewährungshelfer aufsuchen usw. Hiergegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt.

Habe auch schon die Pflichtverteidigergebühren gem. Nr. 4201, 4203 nebst PTP und Reisekosten abgerechnet (Mdt. befand sich damals noch in Haft).

Nun erfolgt Beschluss: Die Kosten des die einfache Beschwerde betreffenden Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last, ebenso die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten.

--> was kann ich da jetzt abrechnen? Habe gelesen evtl. ein zweites x die Nr. 4200 aber ohne zusätzliche PTP, also nur 4200 nebst USt. ???
Oder rechne ich das unter 4302 Zi. 1 ab ? Waren jedoch nicht nur für diese Einzeltätigkeit beauftragt....

HILFE!!!
Helga
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#2

05.12.2014, 13:15

Hallo,
sieh´mal die Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
Du nimmst also die 4200 nebst Auslagen + MwSt nochmal.
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