SozR - Gebühr für Widerspruchsverfahren gg. Kostenbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anni22
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#1

03.12.2014, 10:17

Hallo Ihr Lieben,

hab von Sozialrecht leider nicht viel Ahnung und steh vor folgendem Abrechnungsproblem:

Wir haben gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Jobcenter Widerspruch eingelegt.
Hieraufhin erging ein Abhilfebescheid u. Kosten trägt der LK.

Was kann ich abrechnen? Betragsrahmengebühr oder Wertgebühr? Und wie hoch bzw. nach welcher Vorschrift?

Bin für jede Hilfe dankbar!
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Liesel
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#2

03.12.2014, 10:26

Rahmengebühr - welche würdest du denn nehmen?
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#3

03.12.2014, 10:47

Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde nach Nr. 2302 VV RVG abrechnen, aber wie hoch?
Sollten es die EUR 300,00 sein? Oder gibt es da eine Vorschrift, die besagt, dass in einem Widerspruchsverfahren, bei dem es nur um die Kostenentscheidung geht, eine geringere Geb. als die EUR 300,00 in Ansatz gebracht werden kann?
Finde leider nichts dazu.
Unsere RAin war der Meinung, dass vielleicht eine Wertgebühr - auf welcher Grundlage auch immer - abgerechnet werden kann.
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#4

03.12.2014, 10:51

Es ist definitiv keine Wertgebühr abzurechnen.

2302 ist korrekt. Ich nehme auch bei derartigen Widersprüchen 300,00 Euro. In 99 % der Fälle wird diese hier erstattet.
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#5

03.12.2014, 10:56

Vielen Dank Liesel. Dann werde ich sehen, ob unser LK auch so viel erstattet.
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