Anwaltskosten Wegnahmevollstreckung bzgl. Kontoauszüge u. a.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva3003
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#1

20.11.2014, 13:56

Hallo,

Ich hab einen PFÜB bzgl. der Bankverbindung des Schuldners gemacht. Enthalten sind auch die Herausgabeverpflichtungen § 836 III ZPO bzgl. der nötigen Unterlagen, v. a. Kontoauszüge.

Die Bank teilt in ihrer Drittschuldnererklärung mit, dass der Schuldner ein P-Konto hat und ein Sparbuch.

Jetzt möchte ich den GV losschicken, um das Sparbuch wegzunehmen und auch die Kontoauszüge sowie die entsprechende Bescheinigung, aus der sich der Freibetrag bezüglich des P-Kontos ergibt. Meine Frage:

Kann ich hierfür die Gebühr 3309 VV RVG abrechnen? Ich würde sagen, ja. Aber aus welchem Gegenstandswert? Stand der Forderung zum heutigen Tag?? Es handelt sich übrigens auch noch um ZV aufgrund einer laufenden Unterhaltsforderung... Ist dann auch bei der Wegnahmevollstreckung der GW die aktuelle Forderung plus monatlicher Unterhalt x 12?!! Das kann ja schon mal irgendwie nicht sein.

Aber ich kann leider nirgends was zum Thema finden (vielleicht stell ich mich auch beim Suchen zu blöd an...)

Wenn ich jetzt nur das Sparbuch pfänden würde, auf dem 300,00 EUR sind, dann würde ich 300,00 EUR als GW nehmen. Aber hier geht es ja auch noch um die Herausgabe der Kontoauszüge und der Bescheinigung wegen des P-Kontos. Oder stellt das eine Angelegenheit mit der Kontopfändung dar?? Das kann ich mir aber irgendwie auch nicht vorstellen... Ach ich bin schon völlig verwirrt, weil ich such und such und finde nichts. Bitte helft mir!!! Und vielen Dank schon mal.

LG Eva
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#2

20.11.2014, 14:10

Als ich das mal nachgeschaut habe, wurde darauf abgestellt, welchen Wert die herauszugebende Sache hat. Bei Kontoauszügen ist sicher nicht der Wert der Forderung eures Mandanten maßgeblich. Letztlich hatte ich die Mindestgebühr, damals noch für 300 €, angesetzt. Wenn Du weißt, welchen Wert das Sparbuch hat, kann man überlegen, über 500 € zu gehen. Ich würde es ehrlicherweise nicht machen, es sei denn, auf dem Sparbuch sind 2.000 € und die Bank hat keinen eigenen Ansprüche oder Vorgläubiger mitgeteilt.
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#3

20.11.2014, 15:02

Ich würde hier den Mindesstreitwert ansetzen.
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eva3003
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#4

21.11.2014, 08:26

Ok danke euch für die Antworten! Dann werde ich das so machen.
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