ReNo2014 hat geschrieben:?
Ich glaube, du hast den Hinweis von Liesel noch nicht verstanden, kann das sein?
Also, wie sie oben schon schrieb, ist die Frage, was für eine Gebührenteilung vereinbart war. Denn die Anwälte können dafür verschiedene Vereinbarungen treffen. Ich versuche mal, das ein bisschen zu erklären und hoffe, dass ich jetzt nicht alles noch unverständlicher mache.
Die Anwälte können entweder
alle insgesamt anfallenden Gebühren teilen, also sowohl die für den HBV als auch für UBV, die dann alle insgesamt beim Mandanten abgerechnet werden.
Oder sie vereinbaren, dass nur die Gebühren geteilt werden, die
für einen ortsansässigen
Anwalt anfallen würden. Dann wird gegenüber dem Mandanten aber eben auch nur einmal die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abgerechnet, der Mandant zahlt also nur das, was er bei bloß einem Anwalt zahlen würde.
Oder man vereinbart noch was anderes, neulich hatten wir z.B. mal so eine Sache, da sollten wir nur zu einem einzigen Termin hingehen und da schrieb der HBV "Teilung der bei Ihnen anfallenden Gebühren". Dann werden die Gebühren, die für den Terminsvertreter anfallen, voll abgerechnet (also die TG und die halbe VG) aber von diesem Betrag bekommt der UBV nur die Hälfte ausbezahlt.
Ein Beispiel für den ersten Fall mit einem Wert von 2.500,00 € (zur Vereinfachung ohne USt, ich will ja nur das Sytem erklären):
Es werden abgerechnet: HBV = 1,3 VG + UBV = 0,65 VG und 1,2 TG
HBV: 261,30 VG + 20,00 = 284,30 €
UBV: 130,65 VG + 241,20 TG + 20,00 = 391,85 €
284,30 + 391,85 = 676,15 dieser Betrag wird insgesamt beim Mandanten abgerechnet,
der UBV erhält die Hälfte davon, also 338,08 €.
Beispiel für den zweiten Fall:
Abgerechnet werden nur einmal 1,3 VG und 1,2 TG
261,30 VG + 241,20 TG + 20,00 = 522,50 €
Das muss der Mandant zahlen und der UBV erhält dann davon die Hälfte, also 261,25 €.
Du siehst, je nachdem was für eine Gebührenteilung man eigentlich vereinbart hat, fällt sowohl die Abrechnung gegeüber dem Mandanten unterschiedlich aus als auch der Betrag, der an den anderen RA geht. Und deshalb muss man erstmal klären, um welche Art der Gebührenteilung es geht.
ReNo2014 hat geschrieben:Oder ich nehme einfach die 1,2 TG und schreibe in der Rg. drunter abzüglich 50 % und somit würde der Korrespondenzanwalt die gleichen Beträge erhalten, die er auch gefordert hat. Sonst würde der Rest der Terminsgebühr ja in unsere Kasse fallen.
Da verstehe ich allerdings nicht, was du meinst.