Frage zum KAA (außergerichtliche Kosten)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReNo2014
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#1

31.10.2014, 10:47

Guten Morgen an alle,

habe heute ein Urteil erhalten und soll einen KAA machen. Also es handelt sich hier um eine mietrechtliche Angelegenheit. Unser Klageantrag zu 1.) wurde gekürzt, wir haben beantragt:

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen ....zu zahlen
2.) die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von entstandener MWst. hinsichtlich des Nettobetrags freizustellen sowie
3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger (da es ja zwei Mandanten sind) außergerichtliche Kosten von 330,34 € nebst Zinsen zu zahlen.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

KGE lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 900,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von enstandener MWst. hinsichtlich des oben genannten Betrags freizustellen.
An die Kläger außergerichtliche Kosten (reduziert) in Höhe von 124,71 € zu leisten.
Die Kosten des RS tragen die Kläger zu 57 % und zu 43 % die Beklagte.

Meine Frage ist jetzt, wenn ich die Anrechnung der Geschäftsgebühr im KAA mache (auf zwei Mandanten), muss ich da etwas beachten, da die Geschäftsgebühr ja gekürzt wurde?

1,3 VG
abzügl. Anrechnung der GG
1,2 TG
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#2

31.10.2014, 11:04

Du musst die GG nur zur Hälfte anrechnen. Ich weiß allerdings nicht, wie sich der Betrag von 124,71 € berechnet, sonst könnte ich Dir genauere Angaben machen. Ist das Mehrwertsteuer drin?
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#3

31.10.2014, 11:26

ja zur Hälfte anrechnen ist ja klar...aber da es nur ein Wert von 124,71 € sind, muss ich darauf nicht weiter eingehen? Einfach wie gewohnt die Abrechnung erstellen?

Hier steht im Urteil: außergerichtliche Kosten sind als Verzugsschaden begründet. Allerdings war die Kostennote vom 23.04.13 im Streitwert nach unten auf den zuerkannten Betrag anzupassen.

Unsere Rg. war ganz normal nach zwei Mandanten berechnet...wurde aber am 12.03.2014 bezahlt und deswegen wurde wahrscheinlich der Betrag reduziert.
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#4

31.10.2014, 12:14

Habe gerade gehört, dass die außergerichtlich zu zahlenden Kosten nicht streitwertabhängig sind und daher ganz normal die hälftige Anrechnung erfolgen kann?
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#5

31.10.2014, 12:47

Was immer Du da gehört hast, stimmt schonmal so nicht.

Du musst eine Anrechnung bei der Kostenausgleichung/Kostenfestsetzung vornehmen, wenn

a) die vorgerichtlichen Kosten bereits durch die Gegenseite gezahlt wurden oder
b) vorgerichtliche Kosten tituliert wurden.

Dein Beitrag unter #3 sagt, dass die Kosten am 12.03.2014 bezahlt wurden. Ich gehe aber davon aus, dass Du hier meinst, dass die Rechnung von Euren Mandanten gezahlt wurde, oder?

Tituliert sind 124,71 €. Du musst aber bedenken, dass in diesem Betrag ggf. Mehrwertsteuer enthalten ist (insoweit hast Du meine Frage unter #2 nicht beantwortet) und auch eine vorgerichtliche Auslagenpauschale zu berücksichtigen ist.

Da ich, egal wo ich in der Tabelle gucke, nicht auf 124,71 € komme, ist also zunächst mal die Frage, ob in dem Betrag Mehrwertsteuer enthalten ist. Und diese Frage beantwortet sich dadurch, ob Eure Mandanten zu Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht?
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#6

12.02.2016, 13:04

Hallo ihr Lieben!

Ich habe heute auch ein Anrechnungsproblem; folgender Sachverhalt: Es geht um eine Verkehrsunfallsache. Aus dem kompletten Schaden ist eine 1,3 Geschäftsgebühr (zzgl. Auslagenpauschale und MWSt) in Höhe von 255,85 Euro angefallen. Die gegnerische Versicherung hat nur einen Teil reguliert und auch deshalb nur die Kosten aus diesem TEil in Höhe von 147,56 Euro. Eingeklagt haben wir für die außergerichtlichen RA-Kosten noch eine Differenz in Höhe von 108,29 Euro.

So nunmehr wurde sich verglichen und die Gegenseite muss auf die RA-Kosten einen Betrag in Höhe von 54,14 Euro (also die Hälte von dem, was wir gefordert haben).

Jetzt sitze ich vor meinen KFA und weiß überhaupt nicht, was ich anrechnen muss. Ich schreib mal kurz meine Gedankengänge: Der Betrag i.H. von 54,14 dürfte ja nur noch Gebühr zzgl. MWSt sein, nachdem die volle Auslagenpauschale ja schon in den 147,56 Euro enthalten ist.
Muss ich jetzt dann aus den 54,14 EUro nur den NEttobetrag herausrechnen und anrechnen oder muss ich die 147,56 EUro auch noch berücksichtigen?
GW ist 816,00 Euro
Hieraus wäre eine 1,3 Verfahrensgebühr 104,00 Euro
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#7

12.02.2016, 13:49

Richtig, Du rechnest die MwSt raus und den Nettobetrag von 54,14 € rechnest Du an. Die bereits vorgerichtlich gezahlte GG ist nicht zu berücksichtigen. Diese wurde von der Versicherung auf den unstreitig berechtigten Schadensersatzbetrag gezahlt, der deswegen auch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
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#8

12.02.2016, 13:53

:huepf :knutsch Danke!
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