Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Protokollierung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Katta
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#1

29.10.2014, 15:49

Hallo,
habe glaube ich gerade ein Brett vor dem Kopf...

Ich soll ein Scheidungsverfahren abrechnen mit protokolliertem Vergleich:
2,0 GG (Unterhalt, Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn etc.)
PTE
1,3 VG (Scheidung, VA - war nicht außergerichtlich)
0,8 VG (Unterhalt etc.)
OG beachten (VG)
0,75 Differenzverfahrensgebühr (wg. außergerichtlicher GG?)
1,2 TG
1,5 EG
1,0 EG
OG beachten (EG)
PTE

Hoffe, das ist so verständlich...
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Anahid
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#2

29.10.2014, 15:59

Katta hat geschrieben:Hoffe, das ist so verständlich...
Wenn ich das dann richtig verstanden habe, ist die Rechnung falsch; es sei denn, Du hast da Begriffe durcheinander geworfen oder vergessen, mal ein Minus zu setzen.

2,0 GG für Unterhalt etc. - wenn berechtigt, dann ok
1,3 VG Scheidung, VA - richtig
0,8 VG Unterhalt etc. - Das ist lediglich durch Vergleich erledigt worden und war vorher nicht rechtshängig im Verbund?
OG beachten (VG) - richtig
0,75 Differenzgebühr (wg. außergerichtlicher GG) - Was meinst Du damit? Wenn Du damit die Anrechnung der GG auf die VG meinst, ja, die ist vorzunehmen. Dann fehlt ein Minus und dann ist das keine Differenzgebühr, sondern eine Anrechnung. Also in dem Punkt besteht auch Klärungsbedarf.
1,2 TG - richtig
1,5 EG - wohl für Unterhalt, etc.?
1,0 EG - für was? Bzgl. der Scheidung kann es keine Einigung geben. Wurde sich wegen des VA verglichen?
OG beachten (EG) - richtig
PTE
MwSt - die hast Du wohl nur einfach nicht angegeben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

29.10.2014, 16:07

Unterhalt etc. sind nicht im Verbund gewesen.
- 0,75 Gebühr fehlte ein Minus und ist eine Anrechnung - aber bei einer 0,8 Verfahrensgebühr, wo noch die Obergrenze berücksichtigt werden muss eine 0,75 Gebühr abziehen ... da bleibt ja ein negativer Wert übrig - bzw. = 0 ...?
1,0 EG ist falsch - hast du recht

Danke für die Antwort - hoffe du kannst mir noch einen weiteren Tipp geben...
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Adora Belle
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#4

29.10.2014, 16:27

Katta hat geschrieben:...aber bei einer 0,8 Verfahrensgebühr, wo noch die Obergrenze berücksichtigt werden muss eine 0,75 Gebühr abziehen ... da bleibt ja ein negativer Wert übrig
Nana, da bleibt immerhin 0,05 übrig. Du rechnest ja clevererweise vor dem Abgleich an, und außerdem hattet Ihr im Verfahren mit den Mehrvergleichsgegenständen auch kaum Aufwand. Da ist die Anrechnung schon in Ordnung.
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#5

29.10.2014, 16:37

Adora Belle hat geschrieben:
Katta hat geschrieben:...aber bei einer 0,8 Verfahrensgebühr, wo noch die Obergrenze berücksichtigt werden muss eine 0,75 Gebühr abziehen ... da bleibt ja ein negativer Wert übrig
Nana, da bleibt immerhin 0,05 übrig. Du rechnest ja clevererweise vor dem Abgleich an, und außerdem hattet Ihr im Verfahren mit den Mehrvergleichsgegenständen auch kaum Aufwand. Da ist die Anrechnung schon in Ordnung.
Die 0,05 Gebühr bringt nichts - die Obergrenze verschluckt die Hälfte der 0,8 Geb. - somit würde ich nach Abzug der 0,75 Anrechnung ins Negative rutschen - also dann mit 0,00 € weiterrechnen bei der 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Anrechung ...

Naja - Sinn ergibt das wenig - aber Gesetze sind nicht immer sinnvoll
:thx
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#6

29.10.2014, 16:58

Du sollst erst anrechnen und dann abgleichen. Andersrum bleibt von der 0,8 VG gar nix übrig.
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#7

30.10.2014, 08:07

Ist denn erst anrechnen erlaubt? Weiß es nicht, weil ich das in diesem Zusammenhang noch nie gemacht habe ..

0,8 VG
- Anrechnung 0,75 GG
Dann OG ziehen
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#8

30.10.2014, 09:13

Katta hat geschrieben:Ist denn erst anrechnen erlaubt? Weiß es nicht, weil ich das in diesem Zusammenhang noch nie gemacht habe ..

0,8 VG
- Anrechnung 0,75 GG
Dann OG ziehen
Ja, ist es.
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#9

30.10.2014, 09:24

:thx und bis zur nächsten Frage
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