Streitverkündung - wie abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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vinya
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#1

17.10.2014, 13:26

Hallo,

ich steh mal wieder total auf dem Schlauch. Unsere Mandantin wurde angeschrieben, dass ihr in einem Verfahren der Streit verkündet wurde. Wir sind dann auf Seiten des Klägers dem Streit beigetreten, haben einen Schriftsatz geschickt. Nun wurde das Urteil verkündet, die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Was rechne ich ab? Ganz normale Verfahrensgebühr plus TK-Pauschale? Einen Verhandlungstermin gab es auch, den brauchten wir nicht wahrzunehmen. Kann ich trotzdem ne Terminsgebühr abrechnen?

Kommen auf unsere Mandantin noch irgendwelche Kosten zu, da wir ja auf Seiten des Klägers standen?

Muss ich irgendwas festsetzen lassen?

Ich als nicht vom Fach bin echt total ratlos. :oops:
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Anahid
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#2

20.10.2014, 09:26

Du kannst keine Kostenfestsetzung beantragen, da über die Kosten der Streitverkündung nicht entschieden wurde. Die "Kosten des Rechtsstreits" umfassen nicht die Kosten einer Streitverkündung. Darüber muss gesondert entschieden werden. Dies ist hier nicht er Fall. Du rechnest bei Deiner Mandantin ganz normal eine VG + PTA + MwSt ab. Die TG fällt hier m.E. für Euch nicht an, da der Termin nicht wahrgenommen wurde.

Außer Euren Gebühren kommen auf Eure Mandantin aus diesem Verfahren keine weiteren Kosten zu.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
vinya
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#3

24.10.2014, 12:59

Ups, war lange nicht mehr hier, sorry.

:thx für die Aufklärung!! :wink1
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#4

27.10.2014, 14:57

Wir hatten gerade einen ähnlichen Fall, bei uns war auch kein Ausspruch über die Kosten der Streithelfer. Wir vermuten hier ein Versehen des Gerichts. Es kann ja nicht sein, dass unsere Mandantin die Kosten selbst trägt, obwohl die Partei gewonnen hat, der sie beigetreten ist. Wir haben nun um nachträgliche Ergänzung des Urteils gebeten, vielleicht hilft es ja:

"bitten wir, im Urteil vom ________ den Kostenausspruch hinsichtlich der Streithelfer nach § 319 ZPO zu ergänzen.

Ziffer II. des dortigen Tenors spricht allgemein von den „Kosten des Berufungsverfahrens“. Da die Kosten der Streithelfer hierin nicht zwingend enthalten sind, erscheint eine Ergänzung angezeigt.

Wir unterstellen hierbei, dass es sich um einen Fall des § 319 ZPO handelt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rolle der Streithelfer während des Verfahrens und auch im Urteil (vgl. S. 31 ff. des Urteils) auseinandergesetzt. Die unterlassene Erwähnung im Kostenausspruch unter diesen Umständen scheint eine offensichtliche Unrichtigkeit."

Allerdings sollte die Ergänzung des Urteils innerhalb der Frist stattfinden.

Vgl. auch § 101 ZPO.

Wg. Gegenstandswert: GW ist nicht automatisch der Klagewert, sondern nur der Wert des Anspruchs, wegen dem die Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten ist. Das ist mittlerweile h.M.
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