Mahnbescheid nach Widerspruch zurückgenommen, Kostenfestsetz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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StarsinEyes
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#1

21.10.2014, 11:50

Hallöchen liebe Gemeinde,

ich habe mal wieder ein Problem. Unse Mdt erhielt einen Mahnbescheid gegen diesen wir auch fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Jetzt kam die Nachricht dass der Mahnbescheid zurückgenommen wurde. Nun ist die Frage, wo man die Kosten festsetzen lassen kann. Kurzerhand hab ich einen Schriftsatz zum Mahngericht geschickt mit dem ANtrag die Kosten gemäß § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen und dass das im Falle der Durchüfhrung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht jetzt für die Kostenfestsetzung zuständig ist (BGH; AGS 2005, 32).

Jetzt kam die Antwort vom Mahngericht dass die BGH Entscheidung den Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO betrifft. Für die Kostenentscheidung wäre aber nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Mahngericht zuständig.

Bei mir stehen jetzt leider eine Menge Fragezeichen über dem Kopf. Soll ich den KfA jetzt zum Mahngericht schicken oder zu dem Gericht das im streitigen Verfahren zuständig gewesen wäre?
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StarsinEyes
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#2

22.10.2014, 15:00

niemand eine Idee?
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likema31
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#3

22.10.2014, 15:38

Die zitierten Vorschriften betreffen doch gar nicht die Zuständigkeit.

Kannst Du nicht mal beim Mahngericht anrufen und nachfragen?
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#4

22.10.2014, 16:09

likema31 ---> Ich würde auch bei Gericht anrufen und gegebenenfalls mit der zuständigen Abteilung sprechen, die auch den MB erlassen hat.

Die können Dir sicher sagen wo Du nun am besten den KFA einreichst.
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#5

22.10.2014, 17:11

Ja werde ich jetzt auch machen. Die wiedersprechen sich nämlich ständig.
Mir gehts vorangig ja auch erstmal darum dass ein Gegenstandswert festgelegt wird. Ich meine klar könnte ich von dem Hauptforderungsbetrag ausgehen aber ich denke es wäre besser den festsetzen zu lassen oder?
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niva
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#6

23.10.2014, 08:25

Der Gegenstandswert ist deine Hauptforderung. Was soll es denn sonst sein? und einen Streitwertfestsetzung ist keine Voraussetzung für einen KFA.
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#7

23.10.2014, 10:35

Ich wollte lieber sicher gehen. Habe jetzt mal mit dem Gericht gesprochen und mir wurde folgendes mitgeteilt:

Die Angelegenheit muss nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bearbeitet werden. Der Antragssteller muss nochmals gehört werden. Anschließend wird dort eine Kostengrundentscheidung getroffen. Sobald diese vorliegt muss das Verfahren an das fiktive Prozessgericht abgegeben werden und dort ergeht dann die eigentliche Kostenentscheidung bzw. dort wird dann der KfA gestellt.
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#8

23.10.2014, 11:09

StarsinEyes hat geschrieben:Ich wollte lieber sicher gehen. Habe jetzt mal mit dem Gericht gesprochen und mir wurde folgendes mitgeteilt:

Die Angelegenheit muss nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bearbeitet werden. Der Antragssteller muss nochmals gehört werden. Anschließend wird dort eine Kostengrundentscheidung getroffen. Sobald diese vorliegt muss das Verfahren an das fiktive Prozessgericht abgegeben werden und dort ergeht dann die eigentliche Kostenentscheidung bzw. dort wird dann der KfA gestellt.
Es ist wie immer nicht optimal, die juristischen Begriffe durcheinanderzuwirbeln. Der geschilderte Verfahrensablauf ist richtig. Die KGE wird durch das Mahngericht gefällt. Der KFA wird beim (fiktiven) Streitgericht gestellt. Hierzu gibt das Mahngericht seine Akte an das Prozessgericht zur Einsicht, beim Prozessgericht wird eine sog. "H"-/"OH"-Akte angelegt, kein C- bzw. O-Verfahren, je nach dem, ob AG oder LG in Betracht kommt.
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