Hallo
hab mal folgende Frage:
Unser Mandant beauftragte uns nach einem abgeschlossenen Strafverfahren, wo er als Nebenkläger auftrat, mit der Akteneinsicht in die Strafakte.
In dem Strafverfahren wurde er nicht von uns vertreten.
Die in dem Strafverfahren Angeklagte macht nun außergerichtlich Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüche geltend, weswegen Chef vor einer Stellungnahme an die Gegenseite erst einmal die Akte zur Einsicht anforderte.
Was kann ich für die Akteneinsicht abrechnen? Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG?
Wäre doch aber unlogisch, da das Verfahren an sich bereits abgeschlossen ist.
Bekommen wir die Grundgebühr auch?
Bin für jede Hilfe dankbar!
AB StrafR nur Akteneinsicht
- niva
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du kannst nur nach Teil 4 des VV RVG abrechnen, wenn ihr strafrechtliche tätig seid. das ist hier aber nicht der Fall. die Akteneinsicht in die Strafakte erfolgt doch aufgrund der zivilrechtlichen Tätigkeit.
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Wenn die AE hier nur zu Klärung der geltend gemachten Ansprüche genommen wurde, gibt es m.E. dafür keine Extragebühr. Das ist mit der GG wegen der Schadensabwehr abgegolten. Lediglich gefertigte Kopien und evtl. Gebühr für die AE können abgerechnet werden.
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