Hallo Alle,
die außergerichtliche Geschäftsgebühr wurde mit dem Mandanten per Kostenvorschuss abgerechnet. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Wird nun der Rechtsschutzversicherung die volle Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt oder wird die außergerichtliche Geschäftsgebühr angerechnet?
Dank + Gruesse
Green_Light
Rechtsschutzversicherung
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Es gibt teilweise Versicherungsverträge, bei denen die außergerichtliche Vertretung ausgeschlossen ist.Tigerle hat geschrieben:wieso hat die Versicherung außergerichtlich nichts bezahlt, war hier eventuell der Rechnungsbetrag kleiner als die Selbstbeteiligung?
![Keine Ahnung-Smiley :ka](./images/smilies/ka.gif)
Ich würde der Versicherung gegenüber die volle Gebühr abrechnen und dem Mandanten gegenüber anrechnen.
Liebe Grüße
Das Lämmchen![Bild](http://smilys.net/sheep/smiley3007.gif)
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- Liesel
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Im Sozial- und Verwaltungsrecht zahlt die RSV erst ab Klageverfahren.
Ansonsten wie Lämmchen.
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Der Anwalt hat die Wahl:
Er kann die hälftige Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anrechnen oder
die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Wenn die RSV erst ab Klageverfahren Kostendeckung erteilt, dann machst Du natürlich die volle Verfahrensgebühr gegenüber der RSV geltend und gegenüber dem Mandanten die volle Geschäftsgebühr abzüglich Anrechnung der halben Verfahrensgebühr, so wie es Lämmchen oben auch schon gesagt hat.
Er kann die hälftige Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anrechnen oder
die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Wenn die RSV erst ab Klageverfahren Kostendeckung erteilt, dann machst Du natürlich die volle Verfahrensgebühr gegenüber der RSV geltend und gegenüber dem Mandanten die volle Geschäftsgebühr abzüglich Anrechnung der halben Verfahrensgebühr, so wie es Lämmchen oben auch schon gesagt hat.
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Liebe Leute,
ich grab das nochmal schnell aus. Wo genau steht, dass der RA die Wahl hat, wo er aufrechnet? Es gibt ein Urteil des BGH VIII ZR 86/06, das genau das Gegenteil besagt:
Zitat: "Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen des selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr ... anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr."
Ich hatte das Wahlrecht auch im Kopf, weiß aber nicht mehr, woher ich das habe.
ich grab das nochmal schnell aus. Wo genau steht, dass der RA die Wahl hat, wo er aufrechnet? Es gibt ein Urteil des BGH VIII ZR 86/06, das genau das Gegenteil besagt:
Zitat: "Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen des selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr ... anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr."
Ich hatte das Wahlrecht auch im Kopf, weiß aber nicht mehr, woher ich das habe.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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2006 ist zu alt, der §15a kam erst im August 2009.
- Liesel
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Aus PAK von IWW:
Innenverhältnis Anwalt-Mandant - 15a Abs. 1 RVG
"In § 15a RVG wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. Der Anwalt kann jede abzurechnende Gebühr in vollem Umfang geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Dem Anwalt stehen nicht beide Gebühren zu, sondern nur der um die Anrechnung verminderte Gesamtbetrag."
Welche Gebühr der Anwalt anrechnet, bleibt daher ihm üblerassen.
Außenverhältnis zu Dritten - 15a Abs. 2 RVG
Innenverhältnis Anwalt-Mandant - 15a Abs. 1 RVG
"In § 15a RVG wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. Der Anwalt kann jede abzurechnende Gebühr in vollem Umfang geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Dem Anwalt stehen nicht beide Gebühren zu, sondern nur der um die Anrechnung verminderte Gesamtbetrag."
Welche Gebühr der Anwalt anrechnet, bleibt daher ihm üblerassen.
Außenverhältnis zu Dritten - 15a Abs. 2 RVG
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