Widerspruchsbescheid Familienkasse zahlt Gebühren anteilig

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AnjaO
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#1

01.10.2014, 13:58

Nach (gefühlt) laaaaanger Babypause komme ich auch mal wieder aus der Versenkung und habe gleich mal ein Problem mit der Familienkasse in Bremen.

Folgender Fall:
Ein Elternpaar hat 12 Kinder, Vater geht fleißig Arbeiten bekommt aber trotzdem Kinderzuschuss von der Familienkasse.
In 2010 (!) werden die neuen Anträge abgelehnt und sogar noch eine Rückforderung der Familienkasse i.H.v. ca. 1500 € behauptet.
Das ganze erging in mehreren Bescheiden, gegen 5 davon haben wir Widersprüche eingelegt.
Fleißig geschrieben, dargelegt, und Unterlagen eingereicht wurde bis Ende 2011, dann hat sich die Familienkasse nicht mehr um den Fall gekümmert, keine Widerspruchsbescheide erlassen, gar nix, einfach die Akte nicht mehr bearbeitet.
Diverse Beschwerden unsererseits an höhere Stellen wurden ebenfalls ignoriert.

Im Laufe diesen Jahres trudelte dann auf einmal ein Schreiben vom Hauptzollamt ein in dem mehr oder weniger stand:
"Schönen guten Tag, die Familienkasse hat noch eine Forderung i.H.v. 1500 € gegen sie, wir kommen nächsten Montag und vollstrecken das ganze".

Wir haben dem Hauptzollamt geschrieben, dass die doch bitte mal der FamKa in den Hintern treten sollen, dass die Akte weiter bearbeitet wird, weil gegen die Forderung diverse Widersprüche laufen und immer noch nicht abschließend bearbeitet sind.

Zwei Monate später haben wir doch tatsächlich 5 Widerspruchsbescheide in der Post und siehe da, keine 1500 € Forderung der FamKa, sondern 4700 € Nachzahlung an den Mandanten. Mit 4 Widerspruchsbescheiden wurden die Ursprungsbescheide abgeändert, ein Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Die FamKa hat in den 4 Widerspruchsbescheiden, in denen sich was geändert hatte, Quoten für die RA Gebühren festgelegt zwischen 0,2 - 0,5 der Rechtsanwaltskosten würden sie zahlen, mehr nicht.

Sowas hatte ich noch nie. Die dürfen das doch gar nicht oder? Sobald der ursprüngliche Bescheid abgeändert oder aufgehoben wird, haben die doch die kompletten Rechtsanwaltskosten zu tragen oder? Die haben sich das hier aber irgendwie nach Obsiegen und Unterliegen ausgerechnet?

Und das freche daran ist, dass die Rechtsanwaltsvergütung in den Widerspruchsbescheiden steht. D.h. wenn wir mit unserem Geld nicht zufrieden sind, müssten wir Klage erheben, was aber auch dafür sorgt, dass der Mandant seine 4700 € auch noch nicht bekommt, auf die er ohnehin schon seit 2010 wartet.

Im Internet habe ich leider keine passenden Urteile gefunden. Hat vielleicht jemand von euch eine Idee?

Vielen Dank im Voraus.

Edit: Das kommt davon wenn man so lange nicht online ist, man stellt prompt mal was in falsche Forum. Bitte verschieben, danke... :oops:
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Liesel
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#2

01.10.2014, 14:17

In den Widerspruchsbescheiden wurde bereits über die Höhe der zu erstattenden RA-Gebühren entschieden?

Es gibt Behörden, die zahlen bei mehreren Widerspruchsverfahren, die alle den gleichen Sachverhalt betreffen, auf Grund des "Synergieeffektes" nicht die Mittelgebühren. Habe ich schon häufiger erlebt.

Wenn mit 0,2 - 0,5 allerdings der Gebührenrahmen gemeint ist, dann geht das nicht. Die Mindestgebühr der 2300 beträgt ja schon 0,5. Da würde ich auf alle Fälle dagegen vorgehen.
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