Hallo Ihr Lieben,
ich habe eine Frage.
In einem Verfahren haben wir unsere außergerichtliche Tätigkeit nach einem Streitwert in Höhe von 140.000,00 € abgerechnet.
Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Streitwert dann erhöht und wurde auf 550.000,00 € festgesetzt. Ich war immer der Meinung gewesen, dass das außergerichtliche Verfahren abgeschlossen ist und ich nur den Streitwert in unserer Gebührenrechnung für das gerichtlichen Verfahren korrigieren kann und dann nach dem neuen festgesetzten Streitwert abrechnen kann.
Da der Unterschied hier aber so gravierend war, meinte meine Chefin, dass könnte nicht sein. Vorallem wenn im außergerichtlichen Verfahren der Streitwert noch nicht korrekt beziffert werden konnte. Kann ich dann auch die GEbührenrechnung für das außergerichtliche Verfahren noch einmal ändern, obwohl dies längst abgeschlossen ist? Wenn das stimmt, wo steht das?
Lieben Dank für Eure Hilfe!
nachträgliche Erhöhung des Streitwertes im außerger. Verfahr
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wieso hat sich denn der SW im gerichtlichen Verfahren so erhöht? Forderungen, die außergerichtlich noch keine Rolle gespielt haben?
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Na da haben wir es doch. Dann kann nicht außergerichtlich auf der Basis dieses SW abgerechnet werden.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wo willst du denn das nachlesen? Der SW hat sich IM gerichtlichen Verfahren erhöht. Der "erhöhte" Feststellungsantrag war nicht Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit und somit kann auch die Gebühr hierfür nicht aus dem hohen SW berechnet werden.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 30
- Registriert: 26.02.2007, 11:37
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
- Software: RA Win 2000
Sorry, habe das "nicht" überlesen.
Meine Chefin meint, hätte sie gewusst, dass es nachträglich nicht mehr möglich ist, den Streitwert zu ändern, dann hätte Sie versucht, den Streitwert bereits außergerichtlich so genau wie möglich zu beziffern. Das war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen...
Kann man denn nachträglich überhaupt den Streitwert der außergerichtlichen Tätigkeit ändern, wenn man bereits im gerichtlichen Verfahren ist?
Meine Chefin meint, hätte sie gewusst, dass es nachträglich nicht mehr möglich ist, den Streitwert zu ändern, dann hätte Sie versucht, den Streitwert bereits außergerichtlich so genau wie möglich zu beziffern. Das war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen...
Kann man denn nachträglich überhaupt den Streitwert der außergerichtlichen Tätigkeit ändern, wenn man bereits im gerichtlichen Verfahren ist?