Terminsgebühr wohl doch neben Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andreas81
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#1

13.09.2014, 11:22

Hallo,

nach diesem Urteil denke ich, dass die Terminsgebühr in außergerichtlichen Tätigkeiten wohl doch neben der Geschäftsgebühr entstehen kann, ohne dass eine 0,8 VG eingerechnet werden muss.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2983.php

Der Anwalt hatte neben der GG auch eine 1,2 TG angesetzt, welche diesem auch zugesprochen wurde.

Wie seht Ihr das?
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Adora Belle
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#2

13.09.2014, 11:45

Interessant, kannte ich noch nicht.

Es dürfte sich aber um eine recht spezielle Situation handeln, die nicht so ohne weiteres auf andere, insbesondere zivilrechtliche, Verfahren übertragen werden kann.
Andreas81
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#3

13.09.2014, 14:20

Hm wenn ich mir das Urteil genau betrachte, so denke ich eher, dass der BGH klargestellt hat, dass die 1,2 TG unabhängig von der VG neben der GG entstehen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich interpretiere das aus diesem Satz:

Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein.

Ferner denke ich, dass der BGH verdeutlichen wollte, dass mit der Entstehung der TG bereits im außergerichtlichen Verfahren vom Gesetzgeber so gewollt war, damit die Anwälte nicht alles vor die Gerichte zerren um so die Justiz zu entlasten.
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#4

15.09.2014, 08:44

Auf die hier - m. E. ebenfalls entstandene 0,8 VG 3101 VV RVG - geht der BGH in seiner Entscheidung nicht ein, weil diese nicht beantragt wurde. Sie war somit weder Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens noch der hier zitierten BGH-Entscheidung. Entscheidend für das Entstehen oder Nichtentstehen der Terminsgebühr z. B. für eine Besprechung mit der Gegenseite vor Einreichung der Klage bleibt allein der Auftrag des Mandanten.
Handelt es sich z. B. um einen bedingten Klageauftrag und tritt die Bedingung (z. B. fruchtloser Ablauf einer gesetzten Frist) ein, dann wird aus dem außergerichtlichen ein gerichtlicher Auftrag. Erfolgt dann nach Eintritt der Bedingung, aber vor Einreichung der Klage doch noch eine Einigung zwischen den Parteien, die zur Vermeidung des Klageverfahrens führt, dann fällt nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Ziff. 2 VV RVG die Terminsgebühr an. Eine außergerichtliche Terminsgebühr"gibt es nicht, denn die vorstehende Regelung befindet sich nicht im außergerichtlichen Teil 2 des RVG, sondern im gerichtlichen Teil 3.
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#5

15.09.2014, 09:44

Kann mich da nur anschließen. Es ist doch ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn dem Anwalt bereits ein Klageauftrag erteilt wurde, die TG anfällt, wenn er die Sache vor Klageeinreichung mit dem anderen bespricht. Definitiv ist, wenn Klageauftrag erteilt wurde, die 0,8 VG nach 3101 angefallen; damit befinde ich mich wieder in Teil 3 des RVG und damit kann dann auch eine TG entstehen. Das hat nichts mit einer TG neben der GG zu tun.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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