Anrechnung bei PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DrückdenKnopf
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#1

01.09.2014, 15:58

Hallöchen,

Sachverhalt:
Unsere Mandantschaft hat in der Folgesache GÜ die außergerichtlichen Kosten gezahlt. Zum streitigen Verfahren wurde volle Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt.

Üblicherweise wird die außergerichtliche Gebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Ist dies auch der Fall wenn PKH bewilligt wurde, da die Vergütung dann ein wenig niedriger ist oder wird das normal im Antrag (Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts) angerechnet?


:thx
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Tigerle
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#2

01.09.2014, 16:08

Du musst die Gebühren , die Du erhalten hast (am besten mit Streiwertangabe und Gebührensatz) angeben. Allerdings erfolgt die Anrechung zuerst auf die Differenzgebühren
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scully
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#3

03.02.2015, 14:57

Ich häng hier mal meine Frage an und hoffe, dass jemand den Post noch liest...

Was passiert denn mit anzurechnenden Gebühren, die über die Differenzgebühr hinausgehen?
Hatten mit unserem Mandanten für die außergerichtliche Vertretung eine Honorarvereinbarung, wonach die GG nicht anzurechnen ist. Dies lässt das Gericht wahrscheinlich nicht gegen sich gelten... und der GW war außergerichtlich ein höherer als im Verfahren... Waren auch verschiedene Forderungen, und nur eine wurde im Verfahren weiterverfolgt... aber da es ja dann bei der VKH nach §§ 45,49 RVG geht, wird wohl dann nichts mehr übrig bleiben...

Wäre echt toll, wenn mir jemand helfen könnte
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