Abrechnung mit Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva:-)
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#1

19.08.2014, 14:35

So ich habe eigentlich eine einfache Abrechnung, aber Chef will anders abrechnen.

Im Vergleich steht:
Streitwert für Räumungsantrag wird auf 6.708,24 € und Wert für Antrag aus Schriftsatz vom.. wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichswert wird auf 34.208,24 € festgesetzt.

Jede Partei trägt seine Kosten übrigens selbst.

Außergerichtlich waren wir auch tätig.

Chef will nur 1,3 Geschäftgebühr, 1,3 Verfahrensgeb.,1,2 Terminsgeb. aus 16.708,24 € und 1,0 VG aus 34.208,24 € abrechnen.

Er meint es wird sonst zu teuer für den Mdt.

Mein Vorschlag:

Gegenstandswert: 16.708,24 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 904,80 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 904,80 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 16.708,24 € -452,40 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 17.500,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2,3100 VV RVG 556,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 34.208,24 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 16.708,24 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 835,20 €
Gegenstandswert: 34.208,24 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 938,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 3.727,20 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 708,17 €
Endbetrag der Rechnung 4.435,37 €

oder muss ich die Vergleichsgebühr auch splitten 1,0 aus 16.708,24 € und 1,5 aus 17500,00 €???

Es gibt sicher schon die eine oder andere Ausführung hierzu, aber ich hatte 2 Wochen Urlaub und hier liegt die Arbeit bis unter die Decke, dass ich keinen Kopf und keine Zeit habe mir all die - sicher hilfreichen Beträge - aufzurufen :-(

Danke, für Eure Antworten
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#2

19.08.2014, 14:38

Wenn Du so extrem viel Arbeit hast, dann würde ich mir nicht die Mühe machen, eine Abrechnung auszuarbeiten, die der Chef nicht will, weil es sonst für den Mandanten zu teuer wird. 8)

Rechtlich gesehen ist natürlich die Aufsplittung, wie Du sie vornimmst, richtig. Fraglich ist allerdings, ob über den Mehrvergleich von 17.500,00 € nicht ebenfalls verhandelt wurde, denn dann würdest Du eine TG nach 34.208,24 € erhalten.

Die Einigungsgebühr ist selbstverständlich aufzuteilen in gerichtlich/außergerichtlich. Auch hier ist § 15 III RVG zu beachten.
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#3

19.08.2014, 14:51

Ist richtig, aber ich sehe, da dort seht viel Geld verschenkt wird, da die Sache wirklich umfangreich war.

Die 17.500,00€ werden ohne das die Gegenseite darauf einen Anspruch hätte als - sagen wir - Ausgleich gezahlt, so dass darüber indirekt im Termin verhandelt wurde.

Ich weiß, dass die RG noch immer zu unseren Ungunsten falsch ist, - immer noch höher als mein Chef abrechnen wollte - kann ich Sie dem Mdt. schicken ohne dass sie mir später aus welchen Gründen auch immer auf die Füße fällt?
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#4

19.08.2014, 14:59

Die Rechnung ist rechtlich falsch. Auf die Füße fallen kann sie Euch nur dann, wenn der Mandant nicht zahlt und die eingeklagt werden muss. Nach dem RVG darf man die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten und die wären nunmal höher. Das gilt aber ja auch bei der Rechnung, die Dein Anwalt vorschlägt. Auf die Füße fällt sie Euch erst recht, wenn hier auch noch ein Kostenausgleichsverfahren oder Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. Denn Du kannst ja keine höheren Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren anmelden, als tatsächlich gegenüber dem Mandanten abgerechnet.
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#5

19.08.2014, 15:07

Kostenfestsetzung entfällt, da gegeneinander aufgehoben.

Aber Du hast recht, wenn ich gegen den Mdt festsetzen lassen will sehe ich auch die Probleme.

Das mit der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist auch ein guter Argumentationspunkt.

Ich rede morgen mal mit ihm.

:thx
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