Anrechnung der Geschäftsgebühr im Sozialrecht (alt und neu)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Falfalina
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#1

18.06.2014, 12:19

Hallo ihr Lieben :wink2

Ich habe ein Problem mit einer PKH-Abrechnung im Soialrecht.

Und zwar:

Der Widerspruch wurde vor dem 01.08.2013 eingelegt und mit Beratungshilfe abgerechnet. Sodann erfolge ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen haben wir nach dem 01.08.2013 Klage erhoben.

Jetzt meine Frage:

Da ab dem 01.08.2013 eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen muss, weiß ich jetzt nicht, ob das auch in diesem Fall so ist, da ja der Widerspruch vor dem 01.08.2013 eingelegt wurde.

Muss ich bei der Rechnung Anrechnen oder nicht?

Danke im Voraus
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Liesel
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#2

18.06.2014, 12:28

Du mußt anrechnen.
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Falfalina
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#3

18.06.2014, 12:29

:thx
Schmiedi1309
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#4

04.08.2014, 09:57

Hallo :wink1

also ich habe so ein ähnliches Problem.... bei mir ist es auch so, dass Widerspruch vor dem 01.08.2014 eingereicht wurde. Das Jobcenter hat sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 65 % bereit erklärt. Dies ergibt ein Zahlbetrag in Höhe von 280,01 €.
Nach dem 01.08.2013 haben wir Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht und haben Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch gewährt bekommen. Im Klageverfahren hatte sich dann das Jobcenter bereit erklärt die Widerspruchskosten in Höhe von 65 % zu übernehmen (siehe oben der Betrag) und gerichtlich zu 50 %. Habe sodann eine Abrechnung der gerichtlichen Kosten zur Hälfte über Prozeskostenhilfe und zur Hälfte über Jobcenter festsetzen lassen. Es erfolgte eine Kostenfestsetzung in Höhe von 204,08 € für die gerichtlichen Kosten.

Dagegen hat das Jobcenter Erinnerung eingelegt und mitgeteilt, dass ich die außergerichtlichen Kosten bis maximal zu 175,00 € anzurechnen habe. Somit beantragt er eine Festsetzung in Höhe von insgesamt 64,07 €. Das kann aber irgendwie nicht nachvollzogen werden.
Ich gehe davon aus, dass die Anrechnung von außergerichtlich auf gerichtlich richtig ist oder?

So nun zum Verständnis:

außergerichtliche habe ich wie folgt abgerechnet:

2400 = 180,00 €
1008 (90 %) = 162,00 €
7002 = 20,00 €
Zwischensumme = 362,00 €
7008 = 68,78 €
Zwischensumme = 430,78 €
abzüglich 35 % = 150,77 €
Gesamtsumme = 280,01 €

gerichtlich abgerechnet wie folgt:

3102 = 170,00 €
1008 = 153,00 € (das zusammen ergibt: 323,00 €)
jetzt ja hier abzüglich (180,00 +162,00 = 342,00 / 2 = 171,00 €) = 152,00 €
Entgelte = 20,00 €
Zwischensumme = 172,00 € (mit Anrechnung)
7008 = 32,68 €
Zwischensumme = 204,68 €
abzüglich 50 % Kostenübernahme = 102,34 €
Gesamtsumme = 102,34 €

Weiß nicht, wie das Jobcenter auf eine Gesamtsumme in Höhe von nur 64,07 € kommt. Die Schreiben, dass hier eine Anrechnung in Höhe von 140,01 € stattfinden müsste, wie die darauf kommen keine Ahnung. Versteht das eine von euch und kann mir helfen?


Frage 2:
Ich habe schon für die PKH folgende Kosten, jedoch ohne Anrechnung bekommen:
3102 = 170,00 €
1008 = 153,00 €
7002 = 20,00 €
Zwischensumme = 343,00 €
7008 = 65,17 €
Zwischensumme = 408,17 €
abzüglich 50 % = 204,09 €
Gesamtsumme = 204,08 €

Holt sich das dann das Gericht vom Jobcenter zurück oder muss ich das denen zahlen?
Weil, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss jetzt abgeändert wird und das Jobcenter mir jetzt unter Anrechnung zahlen muss, dann habe ich ja vom Gericht zu viel erhalten. Würdet ihr da die Füße still halten und warten, bis sich das Gericht selbst meldet?

Bin total verwirrt und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Bis dahin LG
Schmiedi1309
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#5

06.08.2014, 11:37

keiner eine Meinung dazu? :(
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Falfalina
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#6

09.09.2014, 10:33

Zur Frage 2:

Sobald du das Geld vom Jobcenter erhalten hast, würde ich den zu viel erhalten Betrag zurückerstatten.

So verfahren wir auf jeden Fall.
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Liesel
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#7

09.09.2014, 10:42

Wie kommst du denn bei der 3102 auf 170,00 Euro?
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#8

09.09.2014, 10:50

So genau habe ich gar nicht geguckt :pfeif

Bei 2400 hätte ich aber auch 240,00 € genommen
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