Erhöhte Pflichtverteidigergebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jacare
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#1

01.08.2014, 11:22

Hallo. Ich hab schon eine ganze Weile gesucht, aber ich finde keine genaue Rechtssprechung hierzu.

Also wir möchten über die Mittelgebühr hinaus abrechnen in einem Strafverfahren. Ich weiß, dass hierfür ein gesonderter Antrag gestellt werden kann. Jetzt gibt es Pauschgebühren und den Antrag, dass man Wahlverteidigergebühren erhält. Ich bin nicht sicher welchen Antrag ich stellen darf. Das Verfahren wurde eingestellt und war überdurchschnittlich aufwendig.

Wie genau kann ich erhöhen? In dem Betragsrahmen individuell? oder doppelter Betrag? Ich versteh das nicht genau


Danke
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Adora Belle
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#2

01.08.2014, 11:28

Gegen wen sollen denn die Kosten geltend gemacht werden?
Jacare
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#3

01.08.2014, 11:50

Staatskasse
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#4

01.08.2014, 12:18

Ahja, super. Noch weniger Text ging wohl nicht?

Wenn die Kostenentscheidung zu Lasten des Mandanten geht, kann man nur PV-Vergütung abrechnen. Falls die nicht reicht, muss eine Pauschvergütung nach §51 Abs.1 beantragt werden.

Überdurchschnittlicher Aufwand reicht übrigens nicht aus. PV-Vergütung ist immer Pauschalvergütung, damit kommt man halt mal besser weg und mal schlechter. Das Gesetz verlangt besonderen Umfang oder besondere Schwierigkeit, sodass die PV-Gebühren nicht zumutbar sind.
Jacare
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#5

04.08.2014, 08:47

danke. Ich kenne das nur so, dass man es von der Staatskasse bekommt und die Staatskasse es dann bei der Mandantschaft holt.

aber ich versteh noch immer nicht, welche Höhe ich da ansetzen muss, also welche Tabelle / Gebührenwerte ich brücksichtigen muss.
Jacare
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#6

04.08.2014, 09:28

ah ich habs. danke
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