Gebühren für Teilzahlungsvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Misssunshine1709
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#1

30.07.2014, 08:15

Brauche dringend eure Hilfe!

Habe ein vorgerichtliches Mahnschreiben gemacht, daraufhin hat sich der Schuldner gemeldet und will Raten zahlen.

Nun fällt ja für die Teilzahlungsvereinbarung die 1,5 Einigungsgebühr an. Ist es richtig, dass ich dann keine 1,3 Geschäftsgebühr mehr bekomme, da diese ja schon für das vorgerichtliche Mahnschreiben angefallen ist??

Und was muss dann für den Mahnbescheid, den ich gleichzeitig beantrage, alles in meinem Forderungskonto drin sein ?

:thx
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#2

30.07.2014, 09:11

Wenn eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen wurde, warum dann die Beantragung eines Mahnbescheids?
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#3

30.07.2014, 09:14

Damit die Forderung tituliert und gesichert ist. :mrgreen: Auf eine Teilzahlungsvereinbarung allein, verlasse ich mich auch nicht. 8)
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#4

30.07.2014, 09:18

Wenn sich ein Gegner nicht an die Vereinbarung hält, kann ich immer noch titulieren lassen. Wenn ich sowieso einen Mahnbescheid beantrage, egal was der macht, brauch ich nicht zuerst außergerichtlich auffordern, sondern beantrage sofort einen MB. Sorry, nicht persönlich gemeint, aber für mich ist das Gebührenabzocke.
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#5

30.07.2014, 09:23

Seh ich etwas anders. U.U. muss die Aufforderung sein um den Verzug nochmals klarzustellen oder gar erst herzustellen.
Und wenn der Schuldner dann zahlen will, ändert das aber nichts daran, dass ich die Forderung absichere und nicht noch Zeit verliere, wenn ich die Titulierung erst nachschieben muss.
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#6

30.07.2014, 09:50

Zur Frage der Themenstarterin zurück:

Für die Teilzahlungsvereinbarung bekommst Du nicht nochmals eine GG, das ist richtig. Der Gegner muss die Gebühr nur dann tragen, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat.

In einen Mahnbescheid nach Teilzahlungsvereinbarung, deren Kosten der Gegner sich zu zahlen verpflichtet hat, wäre also die gesamte Forderung + vorgerichtliche Kosten (mit Anrechnung auf Kosten des Mahnverfahrens) + Kosten der Teilzahlungsvereinbarung reinzunehmen.

Nachtrag:

Wenn der Verzug erst durch das anwaltliche außergerichtliche Schreiben herbeigeführt wird, sind die außergerichtlichen Kosten nicht vom Gegner zu tragen, da er sich ja noch nicht in Verzug befand. Bild
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