JVEG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lessica1991
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#1

16.07.2014, 09:25

Liebe Mitstreiter,

bin noch relativ jungfräulich was das Thema JVEG angeht.
Habe jetzt zum ersten mal bei einem Kostenfestsetzungsantrag mich für unseren Mandanten ausprobiert und Fahrtkosten gem. § 5 II Zi. 1 JVEG und Zeitversäumnisentschädigung von 3,50 € pro Stunde gem. § 20 JVEG abgerechnet.

Jetzt kommt der Mandant und sagt, dass er auch übernachtet habe und die Hotelkosten auch bekommen möchte.
Diese regeln sich, so wie ich es aus § 6 JVEG herauslesen kann, nach Bundesreisekostengesetz, wo wiederum geschrieben ist, dass es 20 € pauschal gibt für Hotelkosten und wenn es höhere Kosten sind, dann diese auch, soweit sie notwendig waren.
Mandant überreicht mir jetzt Hotelabrechnung mit 40,00 € Gesamtrechnung (35,00 € Übernachtung und 5,00 € Frühstück).
Ich kann nur die 35,00 € mit in die Kostenfestsetzung mit rein nehmen, oder ?

Kann ich noch ein sogenanntes Tagegeld abrechnen gem. § 6 I JVEG? Oder nur entweder Tagegeld oder Hotelkosten?

LG
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#2

16.07.2014, 10:14

Ab dem 01.08.2013 gilt:

Der Fahrtkostenersatz regelt sich nach § 5 I JVEG: Bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Ansonsten die Pkw-Fahrtkosten. Einen Vergleich mit den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel gibt es nicht mehr.

Der Verdienstausfall regelt sich nach §§ 19 f. JVEG: Maximal 21 € pro Stunde, § 22 JVEG, maximal 10 Stunden pro Tag. Entschädigt wird grds. die komplette Dauer der Reise, ab Verlassen der Wohnung bis zur Wiederankunft an der Wohnung.

Die Übernachtungskosten werden nach § 6 II JVEG entschädigt. Sofern die Kosten angemessen sind und die Übernachtung erforderlich ist, gibt es auch in diesem Zusammenhang keine Probleme. Die Kosten einer durchschnittlichen Unterkunft dürften somit auf jeden Fall erstattungsfähig sein. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, kann man vorab beim zuständigen Gericht nachfragen, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten grds. erstattet werden. Es kommt in gewissem Umfang auch auf die regionalen Gegebenheiten an.

Die Geschichte mit dem BRKG ist lange überholt.
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#3

16.07.2014, 10:35

Und Hotelkosten mit oder ohne Frühstück ?
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#4

16.07.2014, 10:52

hab jetzt ohne Frühstück gemacht. Beim Anwalt muss man das ja auch abziehen.
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#5

16.07.2014, 11:51

Das ist auch korrekt.

LS
Die Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. Werden diese in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können sie im Regelfall gem. § 287 ZPO mit ca. 10% der Übernachtungskosten geschätzt werden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2012 – I-10 W 5/12

BeckRS 2012, 17587 = juris (KORE 526372012)
~ Grüßle ~
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#6

16.07.2014, 13:41

Dankeschön :)
Lag ich ja gar nicht so verkehrt ;)
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#7

23.07.2014, 14:09

Ich schließe mich hier mal kurz mit einer Frage an.

Möchte auch Verdienstausfall für den Mandanten geltend machen. Dieser war insgesamt 11 Stunden unterwegs. Ich kann hier aber nur 10 Stunden geltend machen, richtig? Besteht die Möglichkeit die 1 Stunde auch noch erstattet zu bekommen. Der Mandant möchte alle Möglichkeiten ausreitzen.

Vielen Dank

Sonnige Grüße aus dem Münsterland!!
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#8

23.07.2014, 14:25

19 Abs. 2 S. 1 ist eindeutig:

Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.
LEBE DEN MOMENT

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#9

23.07.2014, 14:29

Dankeschön :D
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#10

23.07.2014, 18:30

Ich glaube es bald nicht mehr... :pfeif
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