Gebühr für Rechtsmittelprüfung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rumpelstilzchen
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#1

16.07.2014, 09:29

Hallo und guten Morgen,

Die RS-Versicherung unseres Mandanten akzeptiert einen KFB nicht und bittet um Rechtsmittelprüfung. Wir legen Erinnerung ein. Daraufhin wird der KFB tatsächlich berichtigt (unser damaliger KFA-Antrag war korrekt, das Gericht hat ursprünglich einfach nicht richtig festgesetzt).

Bekommen wir nun für diese Rechtsmittelprüfung von der RS-Versicherung eine weitere Gebühr?

Vielen Dank
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Liesel
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#2

16.07.2014, 09:34

Die Gebühr wird vollständig auf die im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren entstehende Gebühr angerechnet (wobei ich mir jetzt nicht mal genau sicher bin, ob die Gebühr überhaupt für die Prüfung einer Erinnerung anfällt :oops: ).
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#3

16.07.2014, 09:36

Die Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG dürfte hier, m. E., nicht anfallen, da die Erinnerung kein Rechtsmittel sondern ein Rechtsbehelf ist.
Zuletzt geändert von Tine Dea am 16.07.2014, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Rumpelstilzchen
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#4

16.07.2014, 09:37

Hallo Liesel !
Ich bin nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe. Auf unsere Erinnerung wurde ja der KFB sofort geändert. D. h. für die reine Einlegung der Erinnerung - ohne dass wir dann weiter tätig werden mussten - fällt dann also die Gebühr an. Oder?. Welche denn?

:thx
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Liesel
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#5

16.07.2014, 09:40

Die 3500 für das Erinnerungsverfahren kannst du abrechnen und - da die Erinnerung erfolgreich war - auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
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#6

16.07.2014, 09:49

:thx :thx :thx
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#7

16.07.2014, 10:43

Mir ist im Ausgangsbeitrag schon die Formulierung nicht klar:
Wenn Erinnerung gegen den KFB eingelegt wurde, kann eigentlich keine BERICHTIGUNG (vgl. § 319 ZPO analog!) des KFB erfolgt sein, sondern der Erinnerung muss im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens förmlich abgeholfen worden sein und dann gibt es auch die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
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#8

16.07.2014, 10:48

Liesel hat geschrieben:Die 3500 für das Erinnerungsverfahren kannst du abrechnen und - da die Erinnerung erfolgreich war - auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
Nicht unbedingt, aber ich würde es auch immer versuchen.
Wir hatten letztlich auch den Fall, dass unsere Anmeldung richtig war, das Gericht falsch festgesetzt hat, unsere Erinnerung kam durch, aber Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. :motz
Es ging um die Mwst auf EMAs, die das Gericht uns nicht geben wollte. :roll:
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#9

16.07.2014, 11:59

Dass in diesem Fall die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, ist so was von falsch, denn die Motivation dafür entspringt allein dem gerichtlichen Gedanken, dass keine Partei etwas für den Gerichtsfehler kann. Das ist jedoch völlig irrelevant. Nach dem Gesetz hat diejenige Partei die Kosten des (Rechtsmittel-)Verfahrens zu tragen, die unterliegt. Für Gefühlsduseleien wie "die können nix dafür" ist überhaupt kein Raum. Gegen solche KGE sollte man sich grundsätzlich zur Wehr setzen.
~ Grüßle ~
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#10

16.07.2014, 12:12

Ich hab's auch nicht verstanden, aber bei einem Gegenstandswert von 1,33 € lohnt die Arbeit nicht wirklich. Da zahlen wir unterm Strich drauf. :wink:
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