Anrechnung Geschäftsgebühr bei Kostenfests. gegen Gegner
Ich hatte so einen Fall letzens auch. Die Rechtspfleger haben das Problem wohl immer noch nicht verstanden. Aber es steht im § 15a RVG ja jetzt eindeutig drin. Vorallem nervt das, dass die Rechtspfleger da immer schon mitmischen. Wenn sich einer über eine fehlende Anrechnung beschweren kann, dann der Gegner!
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Merkgewürzig, dass es diesbezüglich immer noch Schwierigkeiten mit den Gerichten gibt. Inzwischen sollte sich das auch bis zum ländlichsten AG herumgesprochen haben. Tipp: Einfach die Fallaufzählung von Tigerle in # 7 übersenden.
Das erinnert mich immer an den Spruch: Einige lernen es nie, andere noch viel später...
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~ Grüßle ~
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Wenn der eigene Mandant verklagt wurde, die Klage abgewiesen, die Gegenseite die Kosten zu tragen hat..... außergerichtlicher Schriftverkehr hat stattgefunden.
Kostenfestsetzungsantrag gg. Gegenseite 3100 und 3104 ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr. Bei Mandanten Abrechnung: 2300, 3100 Anrechnung, 3104.
Gibt es eine Grundlage dass wir für den Mandanten die hälftige Geschäftsgebühr bei der Gegenseite anfordern ? Wie wird das allgemein gehandhabt. Chef meint, Gegenseite müsste dazu aufgeforder werden ?
Kostenfestsetzungsantrag gg. Gegenseite 3100 und 3104 ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr. Bei Mandanten Abrechnung: 2300, 3100 Anrechnung, 3104.
Gibt es eine Grundlage dass wir für den Mandanten die hälftige Geschäftsgebühr bei der Gegenseite anfordern ? Wie wird das allgemein gehandhabt. Chef meint, Gegenseite müsste dazu aufgeforder werden ?
- Adora Belle
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Nein, es gibt keinen materiellrechtlichen Erstattungsanspruch. Das sollte der Chef eigentlich wissen.
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Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:
im Versäumnisurteil steht drin: .... den Kläger vone einer Honorarforderung in Höhe von 729...nebst 5 Zinsen seit dem .... freizustellen. Wir sind Kläger. D.h. doch, dass ich die hälftige Geschäftsgebühr anrechne im KFA oder ? Blöderweise hat meine Chefin eine viel niedrige Kostenrechnung geschickt.? Ich rechne doch aber die Geschäfsgebühr dann aus dem an, was im Urteil steht oder?
und was mache ich mit diesem Freistellungsantrag?
DAnke Euch
habe folgendes Problem:
im Versäumnisurteil steht drin: .... den Kläger vone einer Honorarforderung in Höhe von 729...nebst 5 Zinsen seit dem .... freizustellen. Wir sind Kläger. D.h. doch, dass ich die hälftige Geschäftsgebühr anrechne im KFA oder ? Blöderweise hat meine Chefin eine viel niedrige Kostenrechnung geschickt.? Ich rechne doch aber die Geschäfsgebühr dann aus dem an, was im Urteil steht oder?
und was mache ich mit diesem Freistellungsantrag?
DAnke Euch
- Anahid
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Lori79 hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:
im Versäumnisurteil steht drin: .... den Kläger vone einer Honorarforderung in Höhe von 729...nebst 5 Zinsen seit dem .... freizustellen. Wir sind Kläger. D.h. doch, dass ich die hälftige Geschäftsgebühr anrechne im KFA oder ? Blöderweise hat meine Chefin eine viel niedrige Kostenrechnung geschickt.? Ich rechne doch aber die Geschäfsgebühr dann aus dem an, was im Urteil steht oder? Ja
und was mache ich mit diesem Freistellungsantrag? Die Gegenseite zur Zahlung auffordern.
DAnke Euch
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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OK. Danke. Was mache ich wenn die Beklagten nicht zahlen?
Sorry aber ich verstehe ich nicht, warum meine Chefs nicht diktieren zu verurteilen und immer freizuhalten oder freizustellen diktieren. Deren Erklärung habe ich auch nicht verstanden .
Danke
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Wenn Dein Mandant die Kosten noch nicht gezahlt hat, dann kann kein Zahlungsanspruch gegen die Gegenseite geltend gemacht werden, sondern es besteht nur ein Anspurch festzustellen, dass diese den Mandanten von den Kosten freizustellen haben, also Eure Kosten zahlen müssen.
Die Vollstreckung ist allerdings etwas komplizierter.
Die Vollstreckung ist allerdings etwas komplizierter.
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Hallo Zusammen,
Tut mir Leid, aber ich muss mal wieder ganz klar blöd fragen:
Ich habe ein Versäumsnisurteil wir sind Kläger: " die klägerin wird von einer Forderung der RAe....in Höhe von 492,54 (1,3 Geschäftsgebühr) gem. Rg ... freigehalten.
So ich will jetzt einen KFA machen, der würde bei mir so aussehen:
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG,
Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG 151,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 565,40 EUR
hierauf anzurechnen gem. Nr. 2300 VV RVG -196,95 EUR
Zwischensumme 368,45 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 70,01 EUR
Zwischensumme 438,46 EUR
Verauslagte EMA Kosten 11,00 EUR
Rechnungsbetrag 449,46 EUR
Was meint Ihr? Anrechnung ist doch korrekt = freigehalten, heißt doch auch wenn ich es richtig verstanden habe, wie verurteilt, nur dass es nicht so einfach ist mit der Vollstreckung.
0,5 Terminsgebühr, da schriftliches Verfahren angeordnet wurde, er sich nicht verteidigt hat = VU
Danke Euch
Tut mir Leid, aber ich muss mal wieder ganz klar blöd fragen:
Ich habe ein Versäumsnisurteil wir sind Kläger: " die klägerin wird von einer Forderung der RAe....in Höhe von 492,54 (1,3 Geschäftsgebühr) gem. Rg ... freigehalten.
So ich will jetzt einen KFA machen, der würde bei mir so aussehen:
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG,
Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG 151,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 565,40 EUR
hierauf anzurechnen gem. Nr. 2300 VV RVG -196,95 EUR
Zwischensumme 368,45 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 70,01 EUR
Zwischensumme 438,46 EUR
Verauslagte EMA Kosten 11,00 EUR
Rechnungsbetrag 449,46 EUR
Was meint Ihr? Anrechnung ist doch korrekt = freigehalten, heißt doch auch wenn ich es richtig verstanden habe, wie verurteilt, nur dass es nicht so einfach ist mit der Vollstreckung.
0,5 Terminsgebühr, da schriftliches Verfahren angeordnet wurde, er sich nicht verteidigt hat = VU
Danke Euch