Hallo ihr lieben,
habe folgenden Fall:
Wir haben ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt, Prozess gewonnen. Gegner legt Berufung ein - jedoch beim falschen Gericht. Das "falsche" Gericht erlässt ein Prozessurteil, wonach die Berufung wg. Unzulässigkeit (Unzuständigkeit) zuirückgewiesen wurden. Daraufhin legt er Berufung ein - dismal beim richtigen Gericht - und verliert. Danach legt er Nichtzulassungsbeschwerde ein. Auch das klappt nicht.
So wir haben demnach drei Kostenfestsetzungsanträge gestellt
1.Berufung - falsches Gericht
2. Berufung - richtiges Gericht
3. NZB
Die KFB´s wurden auch brav vom Gericht erlassen und zugestellt. Daraufhin rief der RA hier erbost an, und meinte, wir hätten den KFA bezüglich der von ihm beim falschen Gericht eingelegten Berufung gar nicht stellen dürfen. Er beruft sich dabei auf §§ 15, 19 RVG.
Ich bin der Meinung dass wir das sehr wohl durften, konnte in § 15, 19 RVG nix gegenteiliges finden, das dagegen sprechen würde. Auch unser neuer Junganwalt sieht das so.
Seht ihr das auch so?
LG Hanna
Beschwerde des Gegen-RA im Kostenfestsetzungsverfahren?
- Anahid
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Ja. Schwachsinn, was der erzählt. Wobei beim ersten Berufungsverfahren nur eine 1,1 VG festgesetzt werden durfte. Wenn das bedacht ist, sehe ich hier kein Problem.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Hanna_73
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Juhu anahid... so hab ich mir das auch gedacht. Die 1,1 Gebühr wäre das einzige was er bemängeln könnte, hat er aber bisher nicht. Schaun wir mal, ob er sich überhaupt beschwert. DANKE. LG Hanna.