So nu brauch ich bitte mal Hilfe von den Familienrechtcracks, weil ich steh grad wirklich auf dem Schlauch.
In einem Scheidungsverfahren erhalte ich folgende Verfahrenswertfestsetzung:
1. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 20.660,00 € festgesetzt.
2. Der weitere Verfahrenswert für die Vereinbarung wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache 14.400,00 €
Versorgungsausgleich 5.760,00 €
Güterrecht 500,00 €
Weiterer Verfahrenswert:
Einzelwerte:
Verfahrenswert Vereinbarung Güterrecht 8.000,00 €
Was heißt das nun? Mehrvergleich ist ja klar. Nur bin ich grad wirklich verunsichert. Da ja das Güterrecht bereits in den Einzelwerten der Hauptsache enthalten ist, kann ich doch jetzt schlecht hier eine 0,8 nach 8.000 € ansetzen, oder? Das würde aber im Umkehrschluss heißen, dass ich ja meine VG nicht aus 20.666,00 €, sondern aus......ja aus was denn abrechne? Denn Wert Güterrecht 500,00 €. Verfahrenswert Vereinbarung Güterrecht 8.000,00 € würde für mich jetzt Mehrvergleich von 7.500,00 € bedeuten. Also rechne ich dann die VG des Verfahrens aus 28.166,00 €? Oder doch aus 28.666,00 €? Tendiere zu dem ersten.
Vielleicht denk ich auch nur zu kompliziert. Aber grad ist der Zug abgefahren.
Mehrwert für Vergleich Gütterrecht
- Adora Belle
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Es muss doch ein Mehrvergleich sein, das heißt das Güterrecht ist jedenfalls nicht vollständig in der anhängigen Hauptsache enthalten. Ich würde knallhart die festgesetzten Werte nehmen, und den Mehrwert des Vergleichs mit 8.000 bemessen.
Hast Du das mal durchgerechnet, ob sich überhaupt eine Differenz ergibt? Sollte bei 500 EUR Unterschied doch vernachlässigbar sein.
Hast Du das mal durchgerechnet, ob sich überhaupt eine Differenz ergibt? Sollte bei 500 EUR Unterschied doch vernachlässigbar sein.
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Vernachlässigbar ist das glaub ich nicht, da ich hier das Problem habe, dass der Gegner die Kosten des Güterrechtsverfahrens zu tragen hat, soweit sich hieraus gegenüber den Kosten des Scheidungsverfahrens ein Mehrbetrag ergibt (warum auch einfach, wenns auch kompliziert geht).
Also, wenn ich Dich richtig verstehe, würdest Du abrechnen:
3100 aus 20.660,00
3101 aus 8.000,00
3104 aus 28.660,00
1003 aus 6.260,00
1000 aus 8.000,00
Ich hab jetzt mal 4 Varianten von Rechnungen erstellt (und hab keine Ahnung, welche davon jetzt richtig wäre bei diesem Sachverhalt):
1. Mehrvergleich 8.000,00 €
Gegenstandswert: 20.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 839,80 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13
RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 145,60 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 28.660,00 €
berücksichtigt -
Gegenstandswert: 28.660,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 45,00 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 618,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 8.500,00 €
berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.558,00 €
2. Mehrvergleich 7500,00 €
Gegenstandswert: 20.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 839,80 €
Gegenstandswert: 7.500,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13
RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 145,60 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 28.160,00 €
berücksichtigt -
Gegenstandswert: 28.160,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 45,00 €
Gegenstandswert: 7.500,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 573,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 8.000,00 €
berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.513,00 €
3. Verfahrenswert Güterrecht insgesamt 8000,00 €
Gegenstandswert: 28.166,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 985,40 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 412,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.307,00 €
4. Verfahrenswert Güterrecht insgesamt 8500,00 €
Gegenstandswert: 28.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 985,40 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 8.500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 449,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.344,00 €
Also, wenn ich Dich richtig verstehe, würdest Du abrechnen:
3100 aus 20.660,00
3101 aus 8.000,00
3104 aus 28.660,00
1003 aus 6.260,00
1000 aus 8.000,00
Ich hab jetzt mal 4 Varianten von Rechnungen erstellt (und hab keine Ahnung, welche davon jetzt richtig wäre bei diesem Sachverhalt):
1. Mehrvergleich 8.000,00 €
Gegenstandswert: 20.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 839,80 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13
RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 145,60 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 28.660,00 €
berücksichtigt -
Gegenstandswert: 28.660,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 45,00 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 618,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 8.500,00 €
berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.558,00 €
2. Mehrvergleich 7500,00 €
Gegenstandswert: 20.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 839,80 €
Gegenstandswert: 7.500,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13
RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 145,60 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 28.160,00 €
berücksichtigt -
Gegenstandswert: 28.160,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 45,00 €
Gegenstandswert: 7.500,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 573,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 8.000,00 €
berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.513,00 €
3. Verfahrenswert Güterrecht insgesamt 8000,00 €
Gegenstandswert: 28.166,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 985,40 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 8.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 412,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.307,00 €
4. Verfahrenswert Güterrecht insgesamt 8500,00 €
Gegenstandswert: 28.660,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 985,40 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 909,60 €
Gegenstandswert: 8.500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 449,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.344,00 €
Zuletzt geändert von Anahid am 09.07.2014, 17:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja, wenn sich über VA+anhängiges Güterrecht+nichtanhängiges Güterrecht geeinigt wurde.
Die Kostenentscheidung soll aber schon auch den nichtanhängigen Teil betreffen? Ansonsten wären wir ja wieder bei 500 EUR Wertunterschied.
Die Kostenentscheidung soll aber schon auch den nichtanhängigen Teil betreffen? Ansonsten wären wir ja wieder bei 500 EUR Wertunterschied.
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Oh...hab oben editiert. Hab da 4 Rechnungen aufgemacht. Welche würdest Du nehmen? Und wie man sieht, kommt bei jeder Variante ein anderer Betrag raus.
Und der VA wurde gar nicht verglichen. Einigungsgebühr betrifft also nur Güterrecht.
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Ok, das hattest Du dann oben falsch geschrieben.
Ich würde die erste Rechnung nehmen. Bis mir einer das Gegenteil sagt (also, dass die 500 EUR in den 8.000 EUR enthalten sind).
3 und 4 sind Quatsch, weil doch ausdrücklich ein Mehrwert festgesetzt wurde ("weiterer Verfahrenswert").
Ich würde die erste Rechnung nehmen. Bis mir einer das Gegenteil sagt (also, dass die 500 EUR in den 8.000 EUR enthalten sind).
3 und 4 sind Quatsch, weil doch ausdrücklich ein Mehrwert festgesetzt wurde ("weiterer Verfahrenswert").
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Dankeschön AB. Ich glaub, ich mach erst mal den Kostenfestsetzungsantrag bevor ich mit der Mandantin abrechne. Finde es mehr als peinlich, wenn man eine Rechnung an den Mandanten im Nachhinein berichtigen muss.
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