Vergleichsgebühr ja oder nein?!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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schachterlteufel
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#1

09.07.2014, 14:19

Hallo ans Forum,

im Rahmen einer mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien dahingehend geeinigt und dann "rechtsverbindlich erklärt, dass sie wechselseitig auf mögliche Ansprüche nach dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis verzichten".

Diese Erklärung wurde so ins Protokoll aufgenommen und den Parteien vorgespielt. Die Parteien erklärten, "dass sie damit ausdrücklich einverstanden sind".

Daraufhin hat die Klägervertreterin die Klage zurückgenommen.

Ich möchte hier nun eine Einigungsgebühr abrechnen - ist das möglich?!

Diese würde ich gerne aus dem Gesamtwert des streitgegenständlichen Vertrages berechnen, obwohl nur ein Teilbetrag eingeklagt war... geht das?

Schachterlteufel
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#2

09.07.2014, 14:38

Wenn eine Klagerücknahme erfolgt ist, hab ich so meine Zweifel an einer Einigung und dem Anfall der Einigungsgebühr.
Wenn das einen Vergleich darstellen würde, wäre damit der Rechtsstreit doch eh beendet und eine Rücknahme wäre überflüssig.
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#3

09.07.2014, 14:46

Ein Verzicht löst ja regelmäßig keine Einigungsgebühr aus Nr. 1000 (1) VV RVG. Hier wurde ja, wenn auch wechselseitig, auf alles verzichtet, also würde ich rein nach dem Wortlaut des VV RVG sagen, dass keine Einigungsgebühr anfällt.
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schachterlteufel
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#4

09.07.2014, 15:06

mein Gedanke geht dahin, dass Voraussetzung für die Klagerücknahme gerade war, dass zuvor sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass auch sämtlich sonstigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag erledigt sein sollten....
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#5

09.07.2014, 15:09

Das ist doch unsinnig, sorry. :roll: Dann schließt man einen Vergleich und erklärt damit alles für erledigt. Vergleich und KLagerücknahme geht nicht zusammen.
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#6

09.07.2014, 15:16

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#7

09.07.2014, 15:19

M.E. ist das ein Mehrvergleich. Es wurde sich nicht nur über den im Verfahren geltend gemachten Anspruch geeinigt, sondern über weitergehende Ansprüche. Warum man in solchen Fällen allerdings eine Klagerücknahme in den Vergleich aufnimmt, erschließt sich mir nicht. Das muss ja Abrechnungsprobleme schaffen.
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