Hallo zusammen,
das Mandat erhielten wir, als der Mandant in U-Haft saß wg. versuchten Totschlags. Es fanden zwei Ermittlungsverfahren statt. Einmal wg. versuchten Totschlags und einmal wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Chef ist dann zum Haftprüfungstermin (wg. Totschlags) ins Gefängnis gefahren, Mandant kam frei. Akteneinsicht wurde von uns beantragt und auch gewährt. Seitens des AG erging ein Beschluss, dass der Antrag der STA auf Erlass eines Haftbefehls wg. versuchten Totschlags abgelehnt werde. Es folgte unsererseits Schriftwechsel gegenüber der STA. Die STA traf dann eine Verfügung, dass das Ermittlungsverfahren wg. versuchten Totschlags eingestellt wurde. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung wurde das Verfahren dann letztendlich gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt.
Ich rechne nun jedes Ermittlungsverfahren separat ab, oder?
Ermittlungsverfahren wg. versuchten Totschlags (mit Zuschlag)
4101, 4103, 4104, 4106, 4141, Akteneinsicht, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Auslagen + MwSt.
Ermittlungsverfahren wg. fahrl. KV
4100, 4104, 4106, 4141, Auslagen + MwSt.
Wäre für jede Hilfe dankbar.
Hilfe bei Abrechnung Strafsache
- anwaltsliebling
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Grüßle
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Im ersten Fall kann ich den Anfall einer 4106 nicht erkennen, wenn bereits die StA einstellt. Der Vorwurf war nie gerichtlich anhängig. die 4104 ist eine 4105.
Im zweiten Fall kommt es drauf an, wer eingestellt hat. Je nachdem ist die 4106 angefallen oder nicht. Wenn der Mdt in dieser Zeit inhaftiert war, alle Gebühren auch hier mit Zuschlag.
Das waren zwei Verfahren, zwei verschiedene Vorwürfe, zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte?
Im zweiten Fall kommt es drauf an, wer eingestellt hat. Je nachdem ist die 4106 angefallen oder nicht. Wenn der Mdt in dieser Zeit inhaftiert war, alle Gebühren auch hier mit Zuschlag.
Das waren zwei Verfahren, zwei verschiedene Vorwürfe, zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte?
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Also wenn die STA selber schon einstellt, dann fällt die 4106 nicht an, ok. Das hatte ich total verdrängt. Im 2. Verfahren kam der Einstellungsbeschluss vom AG, da ist der Ansatz 4106 in Ordnung.
Dass es zwei Verfahren sind, davon gehe ich aus, da es zwei Aktenzeichen gibt. Es ging zwar immer im Zusammenhang mit demselben Vorfall/Tat, aber zwei Tatvorwürfe. Kann ich da nur einmal abrechnen?
Dass es zwei Verfahren sind, davon gehe ich aus, da es zwei Aktenzeichen gibt. Es ging zwar immer im Zusammenhang mit demselben Vorfall/Tat, aber zwei Tatvorwürfe. Kann ich da nur einmal abrechnen?
Grüßle
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Wenn es zwei Aktenzeichen gab, dann sind es zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.
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Alles klar, vielen Dank.
Grüßle