erst Kündigung, dann Antrag auf Zustimmung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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gkutes

#1

24.06.2014, 10:36

Hallo!

ich habe folgenden Fall:

Kündigung des AN am 09.12.2014 (außerordentliche, hilfsweise ordentliche)
KSchKlage vom AN am 12.12.2014 eingereicht
Vergleich am 17.02.2014

wir: Antrag Zustimmung Kündigung § 18 BEEG beim Gewerbeaufsichtsamt am 23.12.2014 weil AN sich in Elternzeit befindet
Einstellung des Verfahrens wg. Vergleich im KSchProzess

kann ich hier trotzdem neben der 3100 für das Klageverfahren auch die 2300 (aus Auffangwert 5000) für die Sache vor dem Gewerbeaufsichtsamt abrechnen, obwohl ja das KSchVerfahren schon anhängig war?

Danke!
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Anahid
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#2

24.06.2014, 10:41

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
gkutes

#3

24.06.2014, 10:52

also meinst du auch, dass die Reihenfolge egal ist?
(weil "normal" ist ja 1. Antrag auf Zustimmung und 2. Kündigung)
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Anahid
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#4

24.06.2014, 10:55

Ja, ist m.E. unerheblich. Dadurch wird das nicht eine Angelegenheit.
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gkutes

#5

24.06.2014, 11:00

stimmt wohl :D

Vielen Dank!!
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