Guten Morgen,
ich stehe gerade sooooo auf dem Schlauch.
Ganz einfache Kostenrechnung, Hauptanspruch z. B. 2000 €, Zinsen bis z. B. 160,00 €, fertig.
Werden da die Zinsen mit dazu gerechnet um den Gegenstandswert unserer Inanspruchnahme zu berechnen, also insgesamt 2160,00 €.
Oder Zinsen nicht berücksichtigen, sodass es nur 2.000 Euro sind? Ich bin gerade ganz verwirrt. Es gibt doch diese Regelung Zinsen, Nebenforderungen, ...
Zinsen dazu rechnen?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Es kommt darauf an, ob für die Ermittlung des Gegenstandswertes § 23 oder § 25 RVG heranzuziehen ist. Du hast nicht geschrieben, was abgerechnet werden soll: außergerichtliche Vertretung, Klage, Mahnverfahren, Vollstreckungsmaßnahme...
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Pepples hat geschrieben:Dann sind Zinsen Nebenforderungen und erhöhen nicht den Streitwert.
Danke Pepples! Ich ärger mich gerade mal wieder so über mich selber. In der Vollstreckung wird alles mit einberechnet bzw. bei der Pfändung und hier nicht. Ich war mir einfach wieder unsicher.
Euch einen schönen Tag und viele Grüße,
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Ich habe hier dazu noch eine Übungsaufgabe. Würdet ihr einmal mit drüber schauen, ob das so stimmt wie ich mir das erklärt habe bzw. könntet ihr mich korrigieren?
A klagt gg. B auf Zahlung von 5000 € zzgl. 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 2007. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.
Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung hinisichtlich der Hauptforderung stattgegegeben, die Zinsforderung wird abgewiesen.
Wer kann gg. das Urteil Berufung einlegen?
- Beide, A in Höhe der Zinsen 5000 * 10 / 100 = 500 x 7 = 3500 € und B in Höhe von 5000 €.
Warum ist das so, wenn Zinsen doch nicht berücksichtigt werden. Heißt das, Zinsen werden nur im Bezug auf den Streitwert nicht berücksichtigt?
Der bleibt bei 5.000 €, A kann aber trotzdem die Zinsen mit einklagen?
Beide können ja gg. das Urteil Berufung einlegen, wie hoch ist der Gebührenwert für das Berufungsverfahren?
- 8500 € (wird der Wert gem. § 39 GKG zusammen gerechnet?)
Wird der Zinsanspruch von A zum Hauptanspruch dadurch? § 43 II GKG sagt, werden Zinsen als Nebenforderung ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderung maßgebend, sofern er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Vielen Dank schon einmal
A klagt gg. B auf Zahlung von 5000 € zzgl. 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 2007. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.
Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung hinisichtlich der Hauptforderung stattgegegeben, die Zinsforderung wird abgewiesen.
Wer kann gg. das Urteil Berufung einlegen?
- Beide, A in Höhe der Zinsen 5000 * 10 / 100 = 500 x 7 = 3500 € und B in Höhe von 5000 €.
Warum ist das so, wenn Zinsen doch nicht berücksichtigt werden. Heißt das, Zinsen werden nur im Bezug auf den Streitwert nicht berücksichtigt?
Der bleibt bei 5.000 €, A kann aber trotzdem die Zinsen mit einklagen?
Beide können ja gg. das Urteil Berufung einlegen, wie hoch ist der Gebührenwert für das Berufungsverfahren?
- 8500 € (wird der Wert gem. § 39 GKG zusammen gerechnet?)
Wird der Zinsanspruch von A zum Hauptanspruch dadurch? § 43 II GKG sagt, werden Zinsen als Nebenforderung ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderung maßgebend, sofern er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Vielen Dank schon einmal