Hallo zusammen! Ich bräuchte ganz dringend eure Hilfe..
Folgender Sachverhalt:
In einem Trennungsunterhaltsverfahren (wir vertreten die Antragsgegnerseite) gab es ein EA-Verfahren und ein Hauptsacheverfahren. Es fand ein Termin im EA-Verfahren statt, in dem dann ein Vergleich abgeschlossen wurde. Im Termin wurde auch über das Hauptsacheverfahren verhandelt sowie über nichtrechtshängige Ansprüche (evtl. Ansprüche auf Nachscheidungsunterhalt).
Der Verfahrenswert wurde festgesetzt im EA-Verfahren auf 2700 €, im Hauptsacheverfahren auf 2700 € und überschießender Vergleichswert ebenfalls 2700 €.
Meine Abrechnung hab ich wie folgt gemacht:
EA-Verfahren:
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Hauptsacheverfahren:
1,3 VG
0,8 DifferenzVG (15 RVG greift hier nicht, weil die Gebühren nicht höher sind)
1,2 TG
1,5 EG
1,0 EG (auch hier greift 15 RVG nicht, weil die Gebühren nicht höher sind)
So, der Mandant hat sich jetzt bei der Kammer beschwert, weil er die Abrechnung für falsch hält.
Ich meine, sie wäre richtig... was sagt ihr?
Mein Chef will von mir eine ordentliche Begründung, warum die Abrechnung richtig ist..
Wer kann mir helfen?
Wie kann ich das richtig begründen?
Abrechnung EA-Verfahren und Hauptsacheverfahren FamRecht
- Anahid
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Wurde durch den Vergleich das Hauptsacheverfahren mit abgeschlossen? Da ein überschießender Vergleichswert von 2700 (der wohl den nachehelichen Unterhalt betrifft) festgesetzt wurde, gehe ich davon aus, dass alle 3 Angelegenheiten durch den Vergleich erledigt wurden. Dann hätte meine Abrechnung wie folgt ausgesehen:
EA-Verfahren:
1,3 VG aus 2700
0,8 DifferenzVG aus 5400
1,2 TG aus 8100
1,0 EG aus 5400
1,5 EG aus 2700
Hauptsacheverfahren
1,3 VG aus 2700
./. 0,8 DifferenzVG aus 2700
EA-Verfahren:
1,3 VG aus 2700
0,8 DifferenzVG aus 5400
1,2 TG aus 8100
1,0 EG aus 5400
1,5 EG aus 2700
Hauptsacheverfahren
1,3 VG aus 2700
./. 0,8 DifferenzVG aus 2700
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ja, das Hauptsacheverfahren wurde mit abgeschlossen... -> fällt hier keine Einigungsgebühr an?
Ich denke, dass die Beschlüsse vom AG (Festsetzung des Verfahrenswerts) falsch sind, also vertauscht wurden.. da müssten wir wohl Beschwerde einlegen..
Ich denke, dass die Beschlüsse vom AG (Festsetzung des Verfahrenswerts) falsch sind, also vertauscht wurden.. da müssten wir wohl Beschwerde einlegen..
- Anahid
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Der Vergleich wurde im EA-Verfahren geschlossen. Darum ist die EG komplett im EA-Verfahren unter Zusammenrechnung der Streitwerte abzurechnen.
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<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG 21. Auflage, 1003 Rn. 71 und 74
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Ich muss ganz dumm fragen: Warum fällt im HS-Verfahren keine Terminsgebühr an?
Im Protokoll heißt es: "Die Sach- und Rechtslage wird unter Einbeziehung der weiteren anhängigen Verfahren der Beteiligten erörtert."
Im Protokoll heißt es: "Die Sach- und Rechtslage wird unter Einbeziehung der weiteren anhängigen Verfahren der Beteiligten erörtert."
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Die TG wird im EA-Verfahren aus den zusammengerechneten SW berechnet (2.700,00 Euro jeweils EA, HS und Vergleichsmehrwert), da dort die Erörterung stattfand.
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Terminsgebühr fällt m.E. schon an, du musst nur die vorherige Terminsgebühr auch anrechnen, siehe <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, Nr. 1003 Rdnr. 74....maerry hat geschrieben:Ich muss ganz dumm fragen: Warum fällt im HS-Verfahren keine Terminsgebühr an?
Im Protokoll heißt es: "Die Sach- und Rechtslage wird unter Einbeziehung der weiteren anhängigen Verfahren der Beteiligten erörtert."