Abrechnungsfrage im Bußgeldverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rumpelstilzchen
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#1

18.06.2014, 15:20

Hallo,
ich habe hier ein Bußgeldverfahren abzurechnen. Bußgeld € 50,00.
Wir legen Einspruch ein ohne ihn zu begründen.
Nach Abgabe an das Amtsgericht (von der Abgabe erfahren wir nichts) stellt dieses das Verfahren nach 47 OWiG ein.

Ich würde nun die 5100 und 5103 abrechnen. Geht auch die 5109 ? Ich glaube eher nicht.

Danke schon mal
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Rumpelstilzchen
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#2

18.06.2014, 15:57

P.S. Bußgeldbescheid bzw. Tatvorwurf 2014
Dane129
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#3

18.06.2014, 16:08

Ich würde die Gebühr nach 5109 ebenso abrechnen. Nachdem was ich gelernt habe, entsteht die Verfahrensgebühr sobald die Akten bei Gericht eingegangen sind.

Darüber hinaus würde ich in diesem Fall auch die Gebühr gem. Nr. 5115 VV in Ansatz bringen.

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist, vgl. LG Stralsund, Beschl. v. 28. 04. 2005, 22 Qs 118/05 OWi
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Liesel
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#4

18.06.2014, 16:14

Mit der 5109 gehe ich mit - wobei hier wohl nicht die "Mittelgebühr" in Ansatz gebracht werden kann.

Für die 5115 fehlt vorliegend die Mitwirkung. Allein die Einlegung eines Widerspruchs ohne Begründung ist nicht ausreichend, um die Gebühr zu verdienen.
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Rumpelstilzchen
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#5

18.06.2014, 16:26

:thx ... Die 5115 werde ich nicht in Ansatz bringen
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#6

18.06.2014, 17:20

Ich denke, dass die Gebühr nach 5115 VV ebenfalls angefallen ist. Erst durch die Zustimmung des Verteidigers wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt i.S.d. Anmerk. zu 5115 VV Abs. 1 Ziff. 1.

Also abrechnen könntest Du sie auch :wink:
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#7

18.06.2014, 17:24

Ihr habt Einspruch eingelegt aber nicht beantragt das Verfahren einzustellen....dann fällt m.E. 5115 VV nicht an.
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#8

18.06.2014, 17:25

Dane129 hat geschrieben:Erst durch die Zustimmung des Verteidigers wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt i.S.d. Anmerk. zu 5115 VV Abs. 1 Ziff. 1.
Woher nimmst du das denn?
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#9

19.06.2014, 09:56

Die Einstellung nach §47 ist eine reine Ermessensfrage. Weder muss der Betroffene zustimmen, noch hat er ein Beschwerderecht gegen die Einstellung. Einzig die StA muss zustimmen, wenn das Gericht einstellen will, siehe §47 Abs.2.
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